regelungen
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Indem wir Sie herzlich in unserer Anlage willkommen heißen, möchten wir Sie bitten, aufmerksam die im Folgenden angeführten Ordnungen zu lesen, die auch auf unserer Website und auf dem Campingplatz Capalonga veröffentlicht sind. - Wir möchten darauf hinweisen, dass sie für jeden bindend sind - Kunde, Gast oder Besucher - der die Anlage betritt oder die bezüglichen Ressourcen bucht (Stellplätze und Wohneinheiten; Bootsplätze im Dienste des Campingplatzes).
Zugang zur Anlage, Benutzung der Stellplätze und der Wohneinheiten und ihre Rückgabe am Ende des Aufenthalts
Art. 1 (Ausweispflicht und Zugang zur Struktur) - Der anreisende Kunde oder Gast hat sich beim Empfangsbüro zu melden, wo er für jedes einzelne Mitglied der Gruppe ein Ausweisdokument vorzulegen hat.
Die Person, die den Vordruck zum Zweck der Erfüllung hinsichtlich des P.S. Unterschreibt, gewährleistet die Richtigkeit der angegebenen Daten für alle Gruppenmitglieder und übernimmt damit jegliche sich daraus ableitende Verantwortung.
Jeder Kunde oder Gast erhält ein Identifizierungsarmband (das von allen Kunden und Gästen des Campingplatzes am Handgelenk zu tragen ist) und eine persönliche Kontrollkarte, die am Eingang des Campingplatzes oder auf Anfrage des Servicepersonals vorzulegen ist. Die Ausstellung der Karte allein ist nicht ausreichend, um die Zugehörigkeit zur Struktur nachzuweisen. Ein Aufkleber mit dem Emblem des Campingplatzes wird ebenfalls auf die Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebracht.
Die Gäste werden darauf hingewiesen, dass das Anlagenpersonal sich während ihres Aufenthalts vorbehält, die Identität der auf dem Campingplatz anwesenden Personen zu überprüfen und die Übereinstimmung mit den gemachten Angaben zu überprüfen.
Bitte beachten Sie, dass ein unbefugter Zutritt gegen die Vorschriften des Strafgesetzbuches verstößt (Art. 614 Strafgesetzbuch in Sachen Hausfriedensbruch).
Art. 2 (Besucher) - Besucher sind nur mit vorheriger Genehmigung der Geschäftsleitung gestattet. Wenn der Besuch länger als eine Stunde dauert, ist er zur Zahlung des Tagestarifs gehalten.
Die Besucher haben sich beim Empfangsbüro des Campingplatzes für die Ausweis- und Zugangsprozeduren zu melden und dort ihr persönliches Ausweisdokument zu hinterlegen, das ihnen beim Weggehen wieder zurückgegeben wird.
Während des Aufenthaltes auf dem Campingplatz müssen sie ein entsprechendes Armband tragen und die persönliche Kontrollkarte aufbewahren. Besuchern ist der Zutritt zum Poolbereich nicht gestattet.
Art. 3 (Check-in- und Check-out-Zeiten) - Es wird wiederholt, dass die Stellplätze am Anreisetag ab 13.00 Uhr und die Wohneinheiten ab 16.30 Uhr des Anreisetages zur Verfügung gestellt werden (sofern nicht vorher mit der Struktur die vorgezogene Übergabe um 12.30 Uhr gegen Zahlung in diesem Fall eines Zuschlages in Höhe von 60,00 Euro vereinbart wurde).
Die abreisenden Gäste müssen die Stellplätze bis 12.00 Uhr und die Wohneinheiten bis 10.00 Uhr und die Anlage innerhalb derselben Zeit verlassen, bei sonstiger Berechnung des gesamten Tages.
Art. 4 (Kassenbüro) - Das Kassenbüro ist vormittags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nachmittags von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet. Die Kontrollkarten müssen bei Zahlung des Restbetrags des Aufenthalts zurückgegeben werden. Die Personalausweise werden bei der Abreise zurückgegeben.
Art. 5 (Zuweisung der Stellplätze und Wohneinheiten) - Die Zuweisung der Stellplätze und der Wohneinheiten an die anreisenden Gäste erfolgt durch das Personal des Campingplatzes.
Art. 6 (Belegung der Stellplätze) - Es ist nur die Belegung des zugewiesenen Stellplatzes zulässig.
Art. 7 (Zustand und Bestand der Wohneinheiten) - Die Kunden der Wohneinheiten sind gebeten zum Zeitpunkt der Ankunft den Zustand der Reinigung und die Ausrüstung der Unterkunft gemäß der in ihr vorhandenen Inventarliste zu prüfen. Etwaige Mängel oder Unzulänglichkeiten müssen der Geschäftsleitung bis um 12.00 Uhr des Folgetags gemeldet werden.
Art. 8 (Ausrüstungen) - Während des Aufenthalts ist der Kunde verpflichtet, die Ausrüstungen sorgfältig zu behandeln. Mängel, Brüche oder Funktionsstörungen der Anlagen müssen der Geschäftsleitung gemeldet werden, die sich um die Organisation des Wartungspersonals kümmert.
Die Kunden und Gäste des Campingplatzes sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Fahrräder mit Sorgfalt zu verwenden und kleine Reparaturen selbst vorzunehmen, die ihre normale Benutzung betreffen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, im Falle von Schäden und Funktionsstörungen, die bei der Rückgabe am Ende des Aufenthalts festgestellt werden, die Reparaturkosten zu tragen.
Art. 9 (Mitteilung von Änderungen) - Der Gast ist verpflichtet, der Geschäftsleitung in Realzeit jede Art von Änderung bezüglich der An- und Abreise, seiner Ausrüstung oder der Bewohner des Stellplatzes oder der Wohneinheit mitzuteilen. Andernfalls kann nachträglich keine Ermäßigung des Aufenthaltspreises gefordert werden. Die Geschäftsleitung haftet nicht für höhere Kosten bezüglich von Aufenthalten, die nicht korrekt mitgeteilt wurden.
Art. 10 (Begleichung) - Die Begleichung des Aufenthalts kann an jedem Wochentag während der Öffnungszeiten des Kassenbüros erfolgen, jedoch spätestens am Tag vor der Abreise. Abreisen in der Nacht oder außerhalb der Bürozeiten müssen vorab mit der Geschäftsleitung abgestimmt werden, damit die Kontrollaktivitäten, die Rückgabe der Kaution und der Personalausweise organisiert werden können.
Art. 11 (Reinigung) - Die Unterkunft muss in einem perfekten Reinigungszustand, wie bei ihrer Übergabe, zurückgelassen werden. Der Zuschlag für Reinigungen, die nicht oder nicht vollständig vom Kunden vorgenommen wurden, beläuft sich i.H.v. Euro 90,00.
Der Stellplatz muss sauber und ordentlich hinterlassen werden.
Art. 12 (Kaution) - Um die Kaution zurückzuerhalten - die bei Ankunft am Campingplatz gezahlt wird und sich auf Euro 75,00 für jede Wohneinheit beläuft - ist der Kunde, der die Unterkunft frei hinterlässt, verpflichtet, beim Empfangsbüro die Schlüssel, die Identifikationsschilder, die Armbänder und die Quittung über die Kautionshinterlegung abzugeben, sowie die Quittung über die Begleichung des Aufenthalts vorzulegen (Voucher für die Agenturen).
Art. 13 (Einbehaltung der Kaution) - Nach Vornahme der Kontrolle und in Ermangelung von Schäden oder von Fehlbeständen, wird die Kaution gemeinsam mit den Personalpapieren zurückgegeben. Der Kontrollvorgang kann etwa 15 Minuten dauern.
Werden Schäden oder Fehlbestände festgestellt, werden diese dem Kunden auf der Grundlage der Bewertungslisten, die im Empfangsbüro zur Einsichtnahme bereitstehen, berechnet,.
Art. 14 (Mindestaufenthaltsdauer) - In den Hochsaisonzeiträumen beträgt die Mindestaufenthaltsdauer sieben Tage. Eventuelle Abweichungen können ausschließlich mit der Geschäftsleitung vereinbart werden.
Art. 15 (Verbot der Untervermietung) - Unzulässig ist die Untervermietung oder die Abtretung an Dritte der Ressource oder des Vertrags, vorbehaltlich Abweichungen, die ausdrücklich von der Geschäftsleitung zu gewähren sind.
II.
Verbote und Verhaltensvorschriften für die Gäste
Art. 16 (Tiere) - Es ist verboten, Hunde oder andere Tiere in die Anlage zu bringen. Dieses Verbot gilt nicht für den Campingplatz „Capalonga“, in dessen Inneren der Zutritt von Hunden zulässig ist, innerhalb der Grenzen und zu den präzisen Bedingungen, die detailliert in der speziellen Ordnung („Tierordnung“) angegeben stehen.
Art. 17 (Bestand Zelte und Wohnwägen) - Nicht bewohnte Wohnwägen und Zelte, oder die sich in einem prekären Zustand befinden werden nicht akzeptiert. Leerstehende oder unangemessene Ausrüstung wird von Amts wegen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigt.
Art. 18 (Ruhezeit) - Die Campingbesucher und Gäste des Campingplatzes haben die Ruhezeiten von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr und von 23.30 Uhr bis 7.00 Uhr morgens einzuhalten. Während dieser Zeiträume ist die Verwendung von Kraftfahrzeugen strengstens verboten, vorbehaltlich von Ausnahmefällen, die ausschließlich von der Geschäftsleitung zugestanden werden können.
Im Allgemeinen und auch außerhalb dieser Zeiten sollte auf Verhalten, Aktivitäten und Spiele sowie auf die Verwendung von Geräten verzichtet werden, die andere Gäste stören und die Ruhe des Campingplatzes beeinträchtigen könnten.
Art. 19 (Geschwindigkeitsbegrenzung und Fahrweise) - Auf dem Campingplatz gilt die Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h für Kraftfahrzeuge und die Pflicht, die Beschilderung vor Ort und die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu befolgen.
Für jedes Fahrzeug, auch für nicht motorisierte Fahrzeuge (einschließlich Fahrräder), besteht die Verpflichtung, sich besonders vorsichtig zu verhalten und die Geschwindigkeit sowie das Fahrverhalten so anzupassen, dass jede Gefahr für
die Campingplatzgäste vermieden wird.
Art. 20 (Minderjährige) - Kinder müssen ständig von einem Erwachsenen beaufsichtigt und begleitet werden, der für ihre Beaufsichtigung (auch für mögliche Schäden an Dritten) und deren Sicherheit verantwortlich ist, während die Geschäftsleitung diesbezüglich keine Verantwortung übernimmt.
Art. 21 (Spiele) - Die auf dem Campingplatz zur Verfügung stehenden Spiele (einschließlich der Wasserspiele im Schwimmbad) und am Strand müssen unter strikter Einhaltung der bereitgestellten Anweisungen verwendet werden.
Der Zugang zu den Spielen ist nur Minderjährigen in Begleitung eines verantwortlichen Erwachsenen gestattet.
Die Gesellschaft haftet nicht für eine unsachgemäße und nicht autorisierte Verwendung.
Art. 22 (Fundsachen) - Die auf dem Campingplatz gefundenen Gegenstände müssen der Geschäftsleitung übergeben werden, die für die Rückgabe an den rechtmäßigen Besitzer sorgt.
Art. 23 (Verbote) - Es ist verboten :
Art. 24 (Grillen) - Der Grill darf ausschließlich nur dann benutzt werden, wenn die Wetterbedingungen es erlauben und solange die anderen Gäste nicht gestört werden und keine gefährlichen Situationen entstehen.
Kunden und Gäste sind für die sichere Verwendung und für jeden eventuell verursachten Schaden verantwortlich.
Art. 25 (Respekt für Anlagen, Einrichtungsgegenstände, Pflanzen und Bäume) - Anlagen, Einrichtungsgegenstände, Pflanzen und Bäume müssen respektiert werden.
Art. 26 (Toiletten) - Die Toiletten müssen in einem anständigen und sauberen Zustand zurückgelassen werden. Bitte beachten Sie, dass diese für Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten reihum vorübergehend geschlossen werden.
Art. 27 (Abfall) - Papiere, Zigarettenstummel und Abfälle sind in die entsprechenden Behälter zu werfen und unter strikter Einhaltung der geltenden Mülltrennungsvorschriften zu behandeln.
Artikel 28 (Vorschriften der Geschäftsleitung und des Personals) - Die Geschäftsleitung und das Campingplatzpersonal behalten sich das Recht vor, den Gästen und Besuchern des Campingplatzes jedes weitere Verhalten vorzuschreiben, das zur Wahrung der Ruhe und der Sicherheit von Personen oder zum Schutz von Personen und von Vermögenswerten, aus denen sich die Anlage zusammensetzt, erforderlich oder angebracht ist, mit der Pflicht der Kunden und Gäste, die erteilten Vorschriften strikt zu befolgen.
Art. 29 (Zertifizierungen) - Der Kunde erkennt an, dass die Gesellschaft die Zertifizierung “UNI EN ISO13009” , die Zertifizierung "UNI EN ISO9001" und die Zertifizierung “UNI EN ISO14001“ von Accredia - Italienische Akkreditierungsstelle. Der Kunde verpflichtet sich, alle Verfahren und/oder Verhaltensweisen anzuwenden, die die Gesellschaft als Folge und in Übereinstimmung mit den oben genannten Zertifizierungen verlangt, insbesondere in Bezug auf die Behandlung der "Abfälle".
Art. 30 - (Pflichten der Campinggäste und die Befugnis, sie zu entfernen) Im Allgemeinen gehört ein korrektes und umsichtiges Verhalten auf dem Campingplatz, am Strand und in den ausgestatteten Bereich sowie das Halten von Ordnung und Sauberkeit zu den präzisen Pflichten der Campingplatzgäste. Bei Nichtbeachtung der vorgenannten Verhaltensregeln ist die Geschäftsleitung berechtigt, die Zuwiderhandelnden vom Campingplatz zu entfernen.
III.
Benutzung des Schwimmbades
Art. 31 (Technische Eigenschaften) - Das Schwimmbad und die Becken besitzen folgende Tiefen:
Pool River Capalonga
Swimming area: depth 140 cm.
Area “river”: depth 120 cm.
Children Area: depth 60 cm.
Games Area: depth 20 cm.
Area jacuzzi: depth 90 cm.
Pool Laguna Capalonga
Swimming Pool (covered): depth 120 cm.
Children Pool: depth 0-60 cm.
Baby pool: depth 0-20 cm.
Art. 32 (Öffnungstage und -uhrzeiten) - Die Schwimmbäder sind von 10.00 bis 19.00 Uhr geöffnet und montags (River Water Park) und freitags (Laguna Pool) den ganzen Tag geschlossen, um eine vollständige Reinigung zu ermöglichen.
geschlossen, um seine vollständige Reinigung zu ermöglichen. Die Geschäftsleitung behält sich das Recht vor, es aus Gründen der außerordentlichen Wartung oder der Hygiene auch an anderen Tagen oder zu unterschiedlichen Zeiten zu schließen. Die Benutzung des Schwimmbades ist während der Schließungszeiten und -tage strengstens verboten.
In Anbetracht der Notwendigkeit, die sichere Benutzung des Schwimmbades unter angemessenen Bedingungen des Wohlbefindens zu gewährleisten, behält sich die Geschäftsleitung das Recht vor, die Gesamtzahl der Zugänge auch im Falle einer übermäßigen Überfüllung abhängig von den Erfordernissen des Einzelfalls zu beschränken.
Die Geschäftsleitung stellt das Funktionieren des Filter-, Sterilisations- und Austauschsystems nur während der Öffnungszeiten sicher und haftet nicht für Ansprüche wegen Schäden, die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen entstehen. Sie ist ebenfalls dazu befugt - um die Einhaltung der Hygienevorschriften zu gewährleisten - die Personen, die das Schwimmbad außerhalb der Öffnungszeiten benutzen, wegschicken zu lassen.
Art. 33 (Vorschriften für den Zugang) - Für den Zugang zum Schwimmbadbereich ist das Duschen in den speziellen Duschen und das Waschen der Füße in den Fußbecken Pflicht. Aus hygienischen Gründen ist der Zugang zum Schwimmbadbereich für Kinderwägen und andere Gegenstände, die nicht desinfiziert werden können, nicht gestattet.
Die Geschäftsleitung kann Ausnahmen für Behindertenhilfsmitteln gewähren, die in jedem Fall angemessen desinfiziert werden müssen.
Zutritt haben nur Kunden und Gäste der Anlage, die das Erkennungsarmband tragen
Art. 34 (Unerfahrene Badende) - Unerfahrene Badende müssen die für sie bestimmte Becken benutzen und Schwimmflügel oder eine Schwimmweste tragen. Der Zugang zum Schwimmbad für nicht begleitete Kinder ist nicht gestattet.
Art. 35 (Empfehlungen) - Es wird geraten, zwischen einer Mahlzeit und dem Bad einen Zeitraum von mindestens drei Stunden vergehen zu lassen. Um das Schwimmbad nutzen zu können, müssen die Badenden frei von ansteckenden oder übertragbaren Krankheiten sowie von Verletzungen oder offenen Wunden sein, die mit der Nutzung des Schwimmbades unvereinbar sind.
Art. 36 (Verbote) - Das Mitbringen ins Schwimmbad von Luftmatratzen, aufblasbaren Kanus und Ähnlichem ist verboten. Sprünge und Stöße von den Rändern des Beckens, Scherze im Wasser und Rennen in der Umgebung des Schwimmbades, das durch das Vorhandensein von Wasser rutschig ist, ist verboten. Es ist verboten, das Wasser in den Becken und die umliegenden Bereiche auf irgendeine Weise zu verschmutzen. Das Personal ist befugt, jederzeit Badegäste zu entfernen, die ein nicht korrektes Verhalten an den Tag legen und gegen die Vorschriften zur Wahrung der Sicherheit, der Hygiene und der Unversehrtheit von Personen verstoßen.
Art. 37 (Beaufsichtigungspflicht) - Die Nutzer sind aufgefordert, Sachen nicht unbeaufsichtigt im Schwimmbadbereich zu lassen.
Die längere Belegung des Schwimmbadbereichs und seiner bezüglichen Einrichtungen mit Handtüchern oder anderen persönlichen Gegenständen bei Abwesenheit des Eigentümers ist ebenfalls untersagt.
Das Personal ist befugt, alle unbeaufsichtigt hinterlassenen Gegenstände zu entfernen, die in einem speziellen Container im Schwimmbadbereich abgelegt werden.
Art. 38 (Besondere Vorschriften für die Whirlpools) - Die Benutzung der Whirlpools ist nur Erwachsenen und Jugendlichen über 14 Jahren gestattet.
Für eine korrekte und gesundheitsspendende Benutzung und um allen Gästen die Möglichkeit zu geben, die Anlage zu benutzen, muss sich Aufenthalt im Becken auf eine Dauer von maximal 15 Minuten beschränken. Vor dem Zugang zum Wasser muss ausreichend geduscht werden.
Zur Trittfläche darf nur barfuß gegangen werden. Die Verwendung von Whirlpools ist Personen untersagt, die an Erkrankungen leiden, die eigenständig und streng die durch ihre Verwendung bedingten Gesundheitsrisiken einzuschätzen haben.
Art. 39 (Haftungsausschluss) - Die Verwaltung lehnt jegliche Verantwortung für Diebstahl, Unfälle oder Personen- oder Sachschäden ab, die auf die Unachtsamkeit der Nutzer zurückzuführen sind.
IV.
Eventuelle Lagerung
Art. 40 (Lagerungsvereinbarung) - Der Service einer Lagerung von Wohnwägen, Wohnmobilen und Bootsfahrzeugen wird von der Anlage nur nach vorherigem Abschluss eines spezifischen schriftlichen Vertrages mit dem Nutzer und gegen Zahlung einer bestimmten Gebühr geleistet.
Artikel 41 (Verpflichtung zur Entfernung von Geld und Ausrüstungs- und Ausstattungswertgegenständen) - Im Falle der Übernahme der Sache gilt die Beaufsichtigung auf die Sache selbst (Wohnwagen, Wohnmobil oder Bootsfahrzeug) in seiner Grundstruktur beschränkt, mit der Pflicht für den Nutzer, zuvor Gegenstände, Geld und/oder andere Wertsachen im Inneren zu entfernen (darin inbegriffen Ausrüstungen, Zubehör und Ausstattungen der Sache, es sei denn, es handelt sich um fest eingebaute Gegenstände oder im Fall von entfernbaren Gegenständen, die ausdrücklich vom Nutzer der Gesellschaft zur Aufbewahrung übergeben wurden, bei gleichzeitiger Erstellung und Unterzeichnung eines spezifischen Protokolls).
Eine Haftung der Gesellschaft für Diebstahl, Verlust oder Beeinträchtigung von Objekten, die vom Nutzer auf eigenes Risiko und Gefahr innerhalb des Eigentums hinterlassen wurden, ist ausgeschlossen.
Art. 42 (Versicherungspflicht) - Wohnwägen, Wohnmobile und Boote müssen im Besitz einer regulären Versicherung sein. Das Fehlen eines ausreichenden Versicherungsschutzes berechtigt die Gesellschaft, den Vertragsabschluss abzulehnen oder die sofortige Entfernung des Fahrzeugs zu fordern.
V.
Haftung der Gäste und der Anlage
Art. 43 (Beaufsichtigungspflicht für die persönlichen Gegenstände, Geld und Wertgegenstände - Tresore, Wertsachenaufbewahrungsservice, Schließfächer) - Gäste und Besucher des Campingplatzes müssen ihre persönlichen Sachen sorgfältig aufbewahren. Geld und Wertgegenstände sollten nicht in Zelten, Wohnwagen und Wohneinheiten oder in Fahrzeugen gelassen werden.
Bitte beachten Sie, dass alle Wohneinheiten mit einem Safe und mit einem Eingangstürschloss mit Schließsystem ausgestattet sind. Bitte beachten Sie auch, dass ein Wertsachenverwahrungsservice im Empfangsbüro zur Verfügung steht und dass in diesem Büro Schließfächer gemietet werden können.
Die Nutzer der Wohneinheiten haben Geld, Schmuck und Wertgegenstände in den entsprechenden Tresoren zu deponieren und die Wohneinheiten rigoros mit dem Schlüssel verschlossen zu halten, während die Campingplatzgäste den Wertsachenverwahrungsservice oder die Schließfächer benutzen müssen.
Angesichts der Besonderheit der Anlage und der angebotenen Dienstleistungen - Camping und Urlaub inmitten der Natur -
wird den Campinggästen nahegelegt, keine übermäßig wertvollen Gegenstände in den Campingplatz mitzunehmen, die der Geschäftsleitung in jedem Fall deklariert und ausdrücklich dieser zur Verwahrung anvertraut werden müssen, wobei die Geschäftsleitung befugt ist, die Verwahrung von Objekten abzulehnen, deren Wert in keinem angemessenen Verhältnis zu den Merkmalen der Anlage und der Art des angebotenen Urlaubs stehen.
Ein Verstoß gegen die oben genannten Vorgaben stellt ein schwerwiegendes Verschulden des Gastes dar und führt zum Ausschluss eines jeglichen Schadensersatzanspruchs.
Art. 44 (Haftungsausschluss für Verlust und Diebstahl) - Die Anlage haftet nicht für den Verlust oder Diebstahl von Gegenständen und Wertgegenständen, die nicht zur Verwahrung übergeben und angenommen wurden oder von den Nutzern nicht angemessen beaufsichtigt werden.
Art. 45 (Haftungsausschluss bei Fahrzeugdiebstahl und Fahrzeugverlust) - Bitte beachten Sie, dass jegliche Haftung für Diebstahl oder Verlust von Fahrzeugen (einschließlich Fahrrädern) ausgeschlossen ist. Daher wird bei besonders wertvollen Gegenständen empfohlen, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, eine eigenständige Versicherungspolice abzuschließen, um Diebstahl, Verlust oder Schaden abzudecken.
Art. 46 (Natürliche Umgebung) - Es wird daran erinnert, dass sich die Anlage in einer besonderen Naturumgebung befindet und dass die Erhaltung dieser Umgebung und ihrer Merkmale der Spontanität und der betonten Natürlichkeit ein dem Campingplatz innewohnendes Merkmal und Mehrwert darstellt.
Es muss daher - rein als Beispiel - das Vorhandensein von Unregelmäßigkeiten im Boden, das Herabfallen von Kiefernzapfen und Harz usw. - als normale Situation betrachtet werden. Die Anlage haftet nicht infolge der Dynamik, die der natürlichen Umgebung, in die der Campingplatz eingebettet ist, innewohnt.
Es wird auch daran erinnert, dass während der Saison atmosphärische Ereignisse, intensiver und sogar außerordentlicher Art, eintreten können. In Anbetracht der intensiven Wetterereignisse der letzten Jahre ist es ratsam, die Möglichkeit zu prüfen, eine Versicherung abzuschließen, um mögliche Schäden abzudecken.
Art. 47 (Haftungsausschluss für Schäden, die nicht durch fahrlässiges Verhalten des Campingplatzpersonals verursacht wurden) - Die Anlage haftet nicht für Unfälle und zufällige Verletzungen oder Schäden, die durch andere Gäste verursacht wurden, höhere Gewalt, Naturkatastrophen, außergewöhnliche Wetterbedingungen. und im Allgemeinen durch andere Ursachen, die nicht von fahrlässigem Verhalten des Campingplatzpersonals abhängen
Art. 48 (Versicherung) - Die Gäste des Campingplatzes werden darüber informiert, dass Bibione Mare S.p.a. eine Haftschutzversicherung geschlossen hat, die die Haftung gegenüber Dritten deckt (zu den Bedingungen, die in der Police näher bestimmt sind).
VI.
Schlussbestimmungen
Art. 49 (Gerichtsstand) - Für alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Kunden und Gästen des Campingplatzes ist ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, festgelegt (außer es liegt eine gesetzliche Bestimmung über einen anderen unausweichlichen Gerichtsstand vor).
Art. 50 (Anwendbares Recht) - Die Beziehung zwischen der Gesellschaft und den Kunden sowie Gästen des Campingplatzes wird vom italienischen Recht geregelt.
HINWEISE
Gäste, die an Unverträglichkeiten (Lebensmittel, Tieren gegenüber oder andere) oder Pathologien leiden, müssen die Eignung der Struktur für ihren Aufenthalt eigenständig beurteilen.
Die Geschäftsleitung steht für weitere Auskünfte oder Erklärungen zur Verfügung.
Sofern erforderlich, wird bereits jetzt auf Folgendes hingewiesen:
- auf dem Campingplatz “Capalonga” sind Tiere zugelassen (in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in der bezüglichen Ordnung festgelegt sind)
- dass in der Anlage periodische Anti-Mücken-Behandlungen durchgeführt und chemische Reinigungsprodukte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eingesetzt werden.
Wir bitten die Gäste, sich bei der Geschäftsleitung zu informieren, um zu erfahren, welche Produkte verwendet werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Behörden, die im Notfall zu kontaktieren sind, folgende sind:
Art. 1 (Ausweispflicht und Zugang zur Struktur) - Der anreisende Kunde oder Gast hat sich beim Empfangsbüro zu melden, wo er für jedes einzelne Mitglied der Gruppe ein Ausweisdokument vorzulegen hat.
Die Person, die den Vordruck zum Zweck der Erfüllung hinsichtlich des P.S. Unterschreibt, gewährleistet die Richtigkeit der angegebenen Daten für alle Gruppenmitglieder und übernimmt damit jegliche sich daraus ableitende Verantwortung.
Jeder Kunde oder Gast erhält ein Identifizierungsarmband (das von allen Kunden und Gästen des Campingplatzes am Handgelenk zu tragen ist) und eine persönliche Kontrollkarte, die am Eingang des Campingplatzes oder auf Anfrage des Servicepersonals vorzulegen ist. Die Ausstellung der Karte allein ist nicht ausreichend, um die Zugehörigkeit zur Struktur nachzuweisen. Ein Aufkleber mit dem Emblem des Campingplatzes wird ebenfalls auf die Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebracht.
Die Gäste werden darauf hingewiesen, dass das Anlagenpersonal sich während ihres Aufenthalts vorbehält, die Identität der auf dem Campingplatz anwesenden Personen zu überprüfen und die Übereinstimmung mit den gemachten Angaben zu überprüfen.
Bitte beachten Sie, dass ein unbefugter Zutritt gegen die Vorschriften des Strafgesetzbuches verstößt (Art. 614 Strafgesetzbuch in Sachen Hausfriedensbruch).
Art. 2 (Besucher) - Besucher sind nur mit vorheriger Genehmigung der Geschäftsleitung gestattet. Wenn der Besuch länger als eine Stunde dauert, ist er zur Zahlung des Tagestarifs gehalten.
Die Besucher haben sich beim Empfangsbüro des Campingplatzes für die Ausweis- und Zugangsprozeduren zu melden und dort ihr persönliches Ausweisdokument zu hinterlegen, das ihnen beim Weggehen wieder zurückgegeben wird.
Während des Aufenthaltes auf dem Campingplatz müssen sie ein entsprechendes Armband tragen und die persönliche Kontrollkarte aufbewahren. Besuchern ist der Zutritt zum Poolbereich nicht gestattet.
Art. 3 (Check-in- und Check-out-Zeiten) - Es wird wiederholt, dass die Stellplätze am Anreisetag ab 13.00 Uhr und die Wohneinheiten ab 16.30 Uhr des Anreisetages zur Verfügung gestellt werden (sofern nicht vorher mit der Struktur die vorgezogene Übergabe um 12.30 Uhr gegen Zahlung in diesem Fall eines Zuschlages in Höhe von 60,00 Euro vereinbart wurde).
Die abreisenden Gäste müssen die Stellplätze bis 12.00 Uhr und die Wohneinheiten bis 10.00 Uhr und die Anlage innerhalb derselben Zeit verlassen, bei sonstiger Berechnung des gesamten Tages.
Art. 4 (Kassenbüro) - Das Kassenbüro ist vormittags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nachmittags von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet. Die Kontrollkarten müssen bei Zahlung des Restbetrags des Aufenthalts zurückgegeben werden. Die Personalausweise werden bei der Abreise zurückgegeben.
Art. 5 (Zuweisung der Stellplätze und Wohneinheiten) - Die Zuweisung der Stellplätze und der Wohneinheiten an die anreisenden Gäste erfolgt durch das Personal des Campingplatzes.
Art. 6 (Belegung der Stellplätze) - Es ist nur die Belegung des zugewiesenen Stellplatzes zulässig.
Art. 7 (Zustand und Bestand der Wohneinheiten) - Die Kunden der Wohneinheiten sind gebeten zum Zeitpunkt der Ankunft den Zustand der Reinigung und die Ausrüstung der Unterkunft gemäß der in ihr vorhandenen Inventarliste zu prüfen. Etwaige Mängel oder Unzulänglichkeiten müssen der Geschäftsleitung bis um 12.00 Uhr des Folgetags gemeldet werden.
Art. 8 (Ausrüstungen) - Während des Aufenthalts ist der Kunde verpflichtet, die Ausrüstungen sorgfältig zu behandeln. Mängel, Brüche oder Funktionsstörungen der Anlagen müssen der Geschäftsleitung gemeldet werden, die sich um die Organisation des Wartungspersonals kümmert.
Die Kunden und Gäste des Campingplatzes sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Fahrräder mit Sorgfalt zu verwenden und kleine Reparaturen selbst vorzunehmen, die ihre normale Benutzung betreffen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, im Falle von Schäden und Funktionsstörungen, die bei der Rückgabe am Ende des Aufenthalts festgestellt werden, die Reparaturkosten zu tragen.
Art. 9 (Mitteilung von Änderungen) - Der Gast ist verpflichtet, der Geschäftsleitung in Realzeit jede Art von Änderung bezüglich der An- und Abreise, seiner Ausrüstung oder der Bewohner des Stellplatzes oder der Wohneinheit mitzuteilen. Andernfalls kann nachträglich keine Ermäßigung des Aufenthaltspreises gefordert werden. Die Geschäftsleitung haftet nicht für höhere Kosten bezüglich von Aufenthalten, die nicht korrekt mitgeteilt wurden.
Art. 10 (Begleichung) - Die Begleichung des Aufenthalts kann an jedem Wochentag während der Öffnungszeiten des Kassenbüros erfolgen, jedoch spätestens am Tag vor der Abreise. Abreisen in der Nacht oder außerhalb der Bürozeiten müssen vorab mit der Geschäftsleitung abgestimmt werden, damit die Kontrollaktivitäten, die Rückgabe der Kaution und der Personalausweise organisiert werden können.
Art. 11 (Reinigung) - Die Unterkunft muss in einem perfekten Reinigungszustand, wie bei ihrer Übergabe, zurückgelassen werden. Der Zuschlag für Reinigungen, die nicht oder nicht vollständig vom Kunden vorgenommen wurden, beläuft sich i.H.v. Euro 90,00.
Der Stellplatz muss sauber und ordentlich hinterlassen werden.
Art. 12 (Kaution) - Um die Kaution zurückzuerhalten - die bei Ankunft am Campingplatz gezahlt wird und sich auf Euro 75,00 für jede Wohneinheit beläuft - ist der Kunde, der die Unterkunft frei hinterlässt, verpflichtet, beim Empfangsbüro die Schlüssel, die Identifikationsschilder, die Armbänder und die Quittung über die Kautionshinterlegung abzugeben, sowie die Quittung über die Begleichung des Aufenthalts vorzulegen (Voucher für die Agenturen).
Art. 13 (Einbehaltung der Kaution) - Nach Vornahme der Kontrolle und in Ermangelung von Schäden oder von Fehlbeständen, wird die Kaution gemeinsam mit den Personalpapieren zurückgegeben. Der Kontrollvorgang kann etwa 15 Minuten dauern.
Werden Schäden oder Fehlbestände festgestellt, werden diese dem Kunden auf der Grundlage der Bewertungslisten, die im Empfangsbüro zur Einsichtnahme bereitstehen, berechnet,.
Art. 14 (Mindestaufenthaltsdauer) - In den Hochsaisonzeiträumen beträgt die Mindestaufenthaltsdauer sieben Tage. Eventuelle Abweichungen können ausschließlich mit der Geschäftsleitung vereinbart werden.
Art. 15 (Verbot der Untervermietung) - Unzulässig ist die Untervermietung oder die Abtretung an Dritte der Ressource oder des Vertrags, vorbehaltlich Abweichungen, die ausdrücklich von der Geschäftsleitung zu gewähren sind.
II.
Verbote und Verhaltensvorschriften für die Gäste
Art. 16 (Tiere) - Es ist verboten, Hunde oder andere Tiere in die Anlage zu bringen. Dieses Verbot gilt nicht für den Campingplatz „Capalonga“, in dessen Inneren der Zutritt von Hunden zulässig ist, innerhalb der Grenzen und zu den präzisen Bedingungen, die detailliert in der speziellen Ordnung („Tierordnung“) angegeben stehen.
Art. 17 (Bestand Zelte und Wohnwägen) - Nicht bewohnte Wohnwägen und Zelte, oder die sich in einem prekären Zustand befinden werden nicht akzeptiert. Leerstehende oder unangemessene Ausrüstung wird von Amts wegen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigt.
Art. 18 (Ruhezeit) - Die Campingbesucher und Gäste des Campingplatzes haben die Ruhezeiten von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr und von 23.30 Uhr bis 7.00 Uhr morgens einzuhalten. Während dieser Zeiträume ist die Verwendung von Kraftfahrzeugen strengstens verboten, vorbehaltlich von Ausnahmefällen, die ausschließlich von der Geschäftsleitung zugestanden werden können.
Im Allgemeinen und auch außerhalb dieser Zeiten sollte auf Verhalten, Aktivitäten und Spiele sowie auf die Verwendung von Geräten verzichtet werden, die andere Gäste stören und die Ruhe des Campingplatzes beeinträchtigen könnten.
Art. 19 (Geschwindigkeitsbegrenzung und Fahrweise) - Auf dem Campingplatz gilt die Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h für Kraftfahrzeuge und die Pflicht, die Beschilderung vor Ort und die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu befolgen.
Für jedes Fahrzeug, auch für nicht motorisierte Fahrzeuge (einschließlich Fahrräder), besteht die Verpflichtung, sich besonders vorsichtig zu verhalten und die Geschwindigkeit sowie das Fahrverhalten so anzupassen, dass jede Gefahr für
die Campingplatzgäste vermieden wird.
Art. 20 (Minderjährige) - Kinder müssen ständig von einem Erwachsenen beaufsichtigt und begleitet werden, der für ihre Beaufsichtigung (auch für mögliche Schäden an Dritten) und deren Sicherheit verantwortlich ist, während die Geschäftsleitung diesbezüglich keine Verantwortung übernimmt.
Art. 21 (Spiele) - Die auf dem Campingplatz zur Verfügung stehenden Spiele (einschließlich der Wasserspiele im Schwimmbad) und am Strand müssen unter strikter Einhaltung der bereitgestellten Anweisungen verwendet werden.
Der Zugang zu den Spielen ist nur Minderjährigen in Begleitung eines verantwortlichen Erwachsenen gestattet.
Die Gesellschaft haftet nicht für eine unsachgemäße und nicht autorisierte Verwendung.
Art. 22 (Fundsachen) - Die auf dem Campingplatz gefundenen Gegenstände müssen der Geschäftsleitung übergeben werden, die für die Rückgabe an den rechtmäßigen Besitzer sorgt.
Art. 23 (Verbote) - Es ist verboten :
- Löcher in den Boden zu graben;
- Feuer im Freien zu machen;
- Öl, Kraftstoff, kochende, salzige oder Abfallflüssigkeiten auf den Boden zu gießen;
- Kraftfahrzeuge oder andere Fahrzeuge zu waschen;
- Geschirr und Wäsche außerhalb der spezifischen Waschbecken zu spülen/waschen;
- Einzäunungen, Schattenplanen installieren, oder irgendetwas an die Pflanzen zu binden oder dort zu befestigen, Schnüre auf Menschenhöhe zu spannen, oder jegliches Sonstige zu installieren, das eine Gefahr darstellen oder den Durchgang versperren könnte;
Art. 24 (Grillen) - Der Grill darf ausschließlich nur dann benutzt werden, wenn die Wetterbedingungen es erlauben und solange die anderen Gäste nicht gestört werden und keine gefährlichen Situationen entstehen.
Kunden und Gäste sind für die sichere Verwendung und für jeden eventuell verursachten Schaden verantwortlich.
Art. 25 (Respekt für Anlagen, Einrichtungsgegenstände, Pflanzen und Bäume) - Anlagen, Einrichtungsgegenstände, Pflanzen und Bäume müssen respektiert werden.
Art. 26 (Toiletten) - Die Toiletten müssen in einem anständigen und sauberen Zustand zurückgelassen werden. Bitte beachten Sie, dass diese für Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten reihum vorübergehend geschlossen werden.
Art. 27 (Abfall) - Papiere, Zigarettenstummel und Abfälle sind in die entsprechenden Behälter zu werfen und unter strikter Einhaltung der geltenden Mülltrennungsvorschriften zu behandeln.
Artikel 28 (Vorschriften der Geschäftsleitung und des Personals) - Die Geschäftsleitung und das Campingplatzpersonal behalten sich das Recht vor, den Gästen und Besuchern des Campingplatzes jedes weitere Verhalten vorzuschreiben, das zur Wahrung der Ruhe und der Sicherheit von Personen oder zum Schutz von Personen und von Vermögenswerten, aus denen sich die Anlage zusammensetzt, erforderlich oder angebracht ist, mit der Pflicht der Kunden und Gäste, die erteilten Vorschriften strikt zu befolgen.
Art. 29 (Zertifizierungen) - Der Kunde erkennt an, dass die Gesellschaft die Zertifizierung “UNI EN ISO13009” , die Zertifizierung "UNI EN ISO9001" und die Zertifizierung “UNI EN ISO14001“ von Accredia - Italienische Akkreditierungsstelle. Der Kunde verpflichtet sich, alle Verfahren und/oder Verhaltensweisen anzuwenden, die die Gesellschaft als Folge und in Übereinstimmung mit den oben genannten Zertifizierungen verlangt, insbesondere in Bezug auf die Behandlung der "Abfälle".
Art. 30 - (Pflichten der Campinggäste und die Befugnis, sie zu entfernen) Im Allgemeinen gehört ein korrektes und umsichtiges Verhalten auf dem Campingplatz, am Strand und in den ausgestatteten Bereich sowie das Halten von Ordnung und Sauberkeit zu den präzisen Pflichten der Campingplatzgäste. Bei Nichtbeachtung der vorgenannten Verhaltensregeln ist die Geschäftsleitung berechtigt, die Zuwiderhandelnden vom Campingplatz zu entfernen.
III.
Benutzung des Schwimmbades
Art. 31 (Technische Eigenschaften) - Das Schwimmbad und die Becken besitzen folgende Tiefen:
Pool River Capalonga
Swimming area: depth 140 cm.
Area “river”: depth 120 cm.
Children Area: depth 60 cm.
Games Area: depth 20 cm.
Area jacuzzi: depth 90 cm.
Pool Laguna Capalonga
Swimming Pool (covered): depth 120 cm.
Children Pool: depth 0-60 cm.
Baby pool: depth 0-20 cm.
Art. 32 (Öffnungstage und -uhrzeiten) - Die Schwimmbäder sind von 10.00 bis 19.00 Uhr geöffnet und montags (River Water Park) und freitags (Laguna Pool) den ganzen Tag geschlossen, um eine vollständige Reinigung zu ermöglichen.
geschlossen, um seine vollständige Reinigung zu ermöglichen. Die Geschäftsleitung behält sich das Recht vor, es aus Gründen der außerordentlichen Wartung oder der Hygiene auch an anderen Tagen oder zu unterschiedlichen Zeiten zu schließen. Die Benutzung des Schwimmbades ist während der Schließungszeiten und -tage strengstens verboten.
In Anbetracht der Notwendigkeit, die sichere Benutzung des Schwimmbades unter angemessenen Bedingungen des Wohlbefindens zu gewährleisten, behält sich die Geschäftsleitung das Recht vor, die Gesamtzahl der Zugänge auch im Falle einer übermäßigen Überfüllung abhängig von den Erfordernissen des Einzelfalls zu beschränken.
Die Geschäftsleitung stellt das Funktionieren des Filter-, Sterilisations- und Austauschsystems nur während der Öffnungszeiten sicher und haftet nicht für Ansprüche wegen Schäden, die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen entstehen. Sie ist ebenfalls dazu befugt - um die Einhaltung der Hygienevorschriften zu gewährleisten - die Personen, die das Schwimmbad außerhalb der Öffnungszeiten benutzen, wegschicken zu lassen.
Art. 33 (Vorschriften für den Zugang) - Für den Zugang zum Schwimmbadbereich ist das Duschen in den speziellen Duschen und das Waschen der Füße in den Fußbecken Pflicht. Aus hygienischen Gründen ist der Zugang zum Schwimmbadbereich für Kinderwägen und andere Gegenstände, die nicht desinfiziert werden können, nicht gestattet.
Die Geschäftsleitung kann Ausnahmen für Behindertenhilfsmitteln gewähren, die in jedem Fall angemessen desinfiziert werden müssen.
Zutritt haben nur Kunden und Gäste der Anlage, die das Erkennungsarmband tragen
Art. 34 (Unerfahrene Badende) - Unerfahrene Badende müssen die für sie bestimmte Becken benutzen und Schwimmflügel oder eine Schwimmweste tragen. Der Zugang zum Schwimmbad für nicht begleitete Kinder ist nicht gestattet.
Art. 35 (Empfehlungen) - Es wird geraten, zwischen einer Mahlzeit und dem Bad einen Zeitraum von mindestens drei Stunden vergehen zu lassen. Um das Schwimmbad nutzen zu können, müssen die Badenden frei von ansteckenden oder übertragbaren Krankheiten sowie von Verletzungen oder offenen Wunden sein, die mit der Nutzung des Schwimmbades unvereinbar sind.
Art. 36 (Verbote) - Das Mitbringen ins Schwimmbad von Luftmatratzen, aufblasbaren Kanus und Ähnlichem ist verboten. Sprünge und Stöße von den Rändern des Beckens, Scherze im Wasser und Rennen in der Umgebung des Schwimmbades, das durch das Vorhandensein von Wasser rutschig ist, ist verboten. Es ist verboten, das Wasser in den Becken und die umliegenden Bereiche auf irgendeine Weise zu verschmutzen. Das Personal ist befugt, jederzeit Badegäste zu entfernen, die ein nicht korrektes Verhalten an den Tag legen und gegen die Vorschriften zur Wahrung der Sicherheit, der Hygiene und der Unversehrtheit von Personen verstoßen.
Art. 37 (Beaufsichtigungspflicht) - Die Nutzer sind aufgefordert, Sachen nicht unbeaufsichtigt im Schwimmbadbereich zu lassen.
Die längere Belegung des Schwimmbadbereichs und seiner bezüglichen Einrichtungen mit Handtüchern oder anderen persönlichen Gegenständen bei Abwesenheit des Eigentümers ist ebenfalls untersagt.
Das Personal ist befugt, alle unbeaufsichtigt hinterlassenen Gegenstände zu entfernen, die in einem speziellen Container im Schwimmbadbereich abgelegt werden.
Art. 38 (Besondere Vorschriften für die Whirlpools) - Die Benutzung der Whirlpools ist nur Erwachsenen und Jugendlichen über 14 Jahren gestattet.
Für eine korrekte und gesundheitsspendende Benutzung und um allen Gästen die Möglichkeit zu geben, die Anlage zu benutzen, muss sich Aufenthalt im Becken auf eine Dauer von maximal 15 Minuten beschränken. Vor dem Zugang zum Wasser muss ausreichend geduscht werden.
Zur Trittfläche darf nur barfuß gegangen werden. Die Verwendung von Whirlpools ist Personen untersagt, die an Erkrankungen leiden, die eigenständig und streng die durch ihre Verwendung bedingten Gesundheitsrisiken einzuschätzen haben.
Art. 39 (Haftungsausschluss) - Die Verwaltung lehnt jegliche Verantwortung für Diebstahl, Unfälle oder Personen- oder Sachschäden ab, die auf die Unachtsamkeit der Nutzer zurückzuführen sind.
IV.
Eventuelle Lagerung
Art. 40 (Lagerungsvereinbarung) - Der Service einer Lagerung von Wohnwägen, Wohnmobilen und Bootsfahrzeugen wird von der Anlage nur nach vorherigem Abschluss eines spezifischen schriftlichen Vertrages mit dem Nutzer und gegen Zahlung einer bestimmten Gebühr geleistet.
Artikel 41 (Verpflichtung zur Entfernung von Geld und Ausrüstungs- und Ausstattungswertgegenständen) - Im Falle der Übernahme der Sache gilt die Beaufsichtigung auf die Sache selbst (Wohnwagen, Wohnmobil oder Bootsfahrzeug) in seiner Grundstruktur beschränkt, mit der Pflicht für den Nutzer, zuvor Gegenstände, Geld und/oder andere Wertsachen im Inneren zu entfernen (darin inbegriffen Ausrüstungen, Zubehör und Ausstattungen der Sache, es sei denn, es handelt sich um fest eingebaute Gegenstände oder im Fall von entfernbaren Gegenständen, die ausdrücklich vom Nutzer der Gesellschaft zur Aufbewahrung übergeben wurden, bei gleichzeitiger Erstellung und Unterzeichnung eines spezifischen Protokolls).
Eine Haftung der Gesellschaft für Diebstahl, Verlust oder Beeinträchtigung von Objekten, die vom Nutzer auf eigenes Risiko und Gefahr innerhalb des Eigentums hinterlassen wurden, ist ausgeschlossen.
Art. 42 (Versicherungspflicht) - Wohnwägen, Wohnmobile und Boote müssen im Besitz einer regulären Versicherung sein. Das Fehlen eines ausreichenden Versicherungsschutzes berechtigt die Gesellschaft, den Vertragsabschluss abzulehnen oder die sofortige Entfernung des Fahrzeugs zu fordern.
V.
Haftung der Gäste und der Anlage
Art. 43 (Beaufsichtigungspflicht für die persönlichen Gegenstände, Geld und Wertgegenstände - Tresore, Wertsachenaufbewahrungsservice, Schließfächer) - Gäste und Besucher des Campingplatzes müssen ihre persönlichen Sachen sorgfältig aufbewahren. Geld und Wertgegenstände sollten nicht in Zelten, Wohnwagen und Wohneinheiten oder in Fahrzeugen gelassen werden.
Bitte beachten Sie, dass alle Wohneinheiten mit einem Safe und mit einem Eingangstürschloss mit Schließsystem ausgestattet sind. Bitte beachten Sie auch, dass ein Wertsachenverwahrungsservice im Empfangsbüro zur Verfügung steht und dass in diesem Büro Schließfächer gemietet werden können.
Die Nutzer der Wohneinheiten haben Geld, Schmuck und Wertgegenstände in den entsprechenden Tresoren zu deponieren und die Wohneinheiten rigoros mit dem Schlüssel verschlossen zu halten, während die Campingplatzgäste den Wertsachenverwahrungsservice oder die Schließfächer benutzen müssen.
Angesichts der Besonderheit der Anlage und der angebotenen Dienstleistungen - Camping und Urlaub inmitten der Natur -
wird den Campinggästen nahegelegt, keine übermäßig wertvollen Gegenstände in den Campingplatz mitzunehmen, die der Geschäftsleitung in jedem Fall deklariert und ausdrücklich dieser zur Verwahrung anvertraut werden müssen, wobei die Geschäftsleitung befugt ist, die Verwahrung von Objekten abzulehnen, deren Wert in keinem angemessenen Verhältnis zu den Merkmalen der Anlage und der Art des angebotenen Urlaubs stehen.
Ein Verstoß gegen die oben genannten Vorgaben stellt ein schwerwiegendes Verschulden des Gastes dar und führt zum Ausschluss eines jeglichen Schadensersatzanspruchs.
Art. 44 (Haftungsausschluss für Verlust und Diebstahl) - Die Anlage haftet nicht für den Verlust oder Diebstahl von Gegenständen und Wertgegenständen, die nicht zur Verwahrung übergeben und angenommen wurden oder von den Nutzern nicht angemessen beaufsichtigt werden.
Art. 45 (Haftungsausschluss bei Fahrzeugdiebstahl und Fahrzeugverlust) - Bitte beachten Sie, dass jegliche Haftung für Diebstahl oder Verlust von Fahrzeugen (einschließlich Fahrrädern) ausgeschlossen ist. Daher wird bei besonders wertvollen Gegenständen empfohlen, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, eine eigenständige Versicherungspolice abzuschließen, um Diebstahl, Verlust oder Schaden abzudecken.
Art. 46 (Natürliche Umgebung) - Es wird daran erinnert, dass sich die Anlage in einer besonderen Naturumgebung befindet und dass die Erhaltung dieser Umgebung und ihrer Merkmale der Spontanität und der betonten Natürlichkeit ein dem Campingplatz innewohnendes Merkmal und Mehrwert darstellt.
Es muss daher - rein als Beispiel - das Vorhandensein von Unregelmäßigkeiten im Boden, das Herabfallen von Kiefernzapfen und Harz usw. - als normale Situation betrachtet werden. Die Anlage haftet nicht infolge der Dynamik, die der natürlichen Umgebung, in die der Campingplatz eingebettet ist, innewohnt.
Es wird auch daran erinnert, dass während der Saison atmosphärische Ereignisse, intensiver und sogar außerordentlicher Art, eintreten können. In Anbetracht der intensiven Wetterereignisse der letzten Jahre ist es ratsam, die Möglichkeit zu prüfen, eine Versicherung abzuschließen, um mögliche Schäden abzudecken.
Art. 47 (Haftungsausschluss für Schäden, die nicht durch fahrlässiges Verhalten des Campingplatzpersonals verursacht wurden) - Die Anlage haftet nicht für Unfälle und zufällige Verletzungen oder Schäden, die durch andere Gäste verursacht wurden, höhere Gewalt, Naturkatastrophen, außergewöhnliche Wetterbedingungen. und im Allgemeinen durch andere Ursachen, die nicht von fahrlässigem Verhalten des Campingplatzpersonals abhängen
Art. 48 (Versicherung) - Die Gäste des Campingplatzes werden darüber informiert, dass Bibione Mare S.p.a. eine Haftschutzversicherung geschlossen hat, die die Haftung gegenüber Dritten deckt (zu den Bedingungen, die in der Police näher bestimmt sind).
VI.
Schlussbestimmungen
Art. 49 (Gerichtsstand) - Für alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Kunden und Gästen des Campingplatzes ist ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, festgelegt (außer es liegt eine gesetzliche Bestimmung über einen anderen unausweichlichen Gerichtsstand vor).
Art. 50 (Anwendbares Recht) - Die Beziehung zwischen der Gesellschaft und den Kunden sowie Gästen des Campingplatzes wird vom italienischen Recht geregelt.
HINWEISE
Gäste, die an Unverträglichkeiten (Lebensmittel, Tieren gegenüber oder andere) oder Pathologien leiden, müssen die Eignung der Struktur für ihren Aufenthalt eigenständig beurteilen.
Die Geschäftsleitung steht für weitere Auskünfte oder Erklärungen zur Verfügung.
Sofern erforderlich, wird bereits jetzt auf Folgendes hingewiesen:
- auf dem Campingplatz “Capalonga” sind Tiere zugelassen (in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in der bezüglichen Ordnung festgelegt sind)
- dass in der Anlage periodische Anti-Mücken-Behandlungen durchgeführt und chemische Reinigungsprodukte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eingesetzt werden.
Wir bitten die Gäste, sich bei der Geschäftsleitung zu informieren, um zu erfahren, welche Produkte verwendet werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Behörden, die im Notfall zu kontaktieren sind, folgende sind:
- Notaufnahme: 118
- Geschäftsleitung der Anlage: +39 0431 438351
- Feuerwehr: 115
Diese Ordnung dient dazu, die Sicherheit und das Wohlbefinden der Kundschaft sowie die Ordnung und Sauberkeit des am Campingplatz anliegenden Strandes zu schützen.
Jeder Kunde und Gast des Campingplatzes ist verpflichtet, alle gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften der Ordnungen einzuhalten, die im Allgemeinen die Aktivitäten an den Stränden und die Verwendung der Ausrüstung regeln, sowie die Vorschriften zur Regelung der Badetätigkeiten und der Sicherheit am Meer, die von den zuständigen Behörden festgesetzt und am Fremdenverkehrsort Bibione in Kraft sind.
Diese Bestimmungen sind am Eingang zum Strand angemessen ausgehängt.
Die Kunden und Gäste werden auf folgende nachstehende Punkte aufmerksam gemacht.
1. Der Strandservice ist kostenpflichtig, sofern in der Buchungsbestätigung nichts anderes angegeben ist. Im Falle der Kostenpflicht, kann dieser bereits bei der Buchung erworben werden oder direkt am Campingplatz.
2. Um den Service nutzen zu können, wenden Sie sich an die Campingplatzdirektion für die Ausstellung des bezüglichen Vouchers, der bei jeder Aufforderung des zuständigen Personals vorzuzeigen ist. Der ausgestellte Voucher kann nicht rückvergütet und auch nicht an Dritte abgetreten werden. Der Kunde hat den Voucher aufzubewahren und bei sich zu tragen, der seinen Anspruch zur Nutzung des Standservices bescheinigt, um in der Lage zu sein, ihn dem für die Kontrollen zuständigen Personal vorzuzeigen.
3. Es dürfen keine Stühle oder Liegen von anderen Strandplätzen entnommen werden.
4. Angrenzende Strandplätze dürfen nicht mit den Stühlen und Liegen des zugewiesenen Strandplatzes belegt werden.
5. Sportliche Aktivitäten und Spiele (Volleyball, Fußball, Kegeln usw.) sind nur in den Bereichen hinter den Sonnenschirmen gestattet. Es ist darauf zu achten, dass andere Kunden und Gäste nicht gestört werden. Die Gesellschaft lehnt jegliche Haftung für Schäden an Sachen oder Personen ab, die durch Tätigkeiten von Kunden und Gästen unter ihrer ausschließlichen Verantwortung verursacht werden.
6. Aus Sicherheitsgründen ist nur das Ausheben kleiner Löcher erlaubt, die nicht unbeaufsichtigt bleiben dürfen und stets wieder zugedeckt werden müssen.
7. Die Verwendung der Spielgeräte durch Kinder muss in Anwesenheit von Eltern oder Erwachsenen, die das Sorgerecht haben, erfolgen. Die Geschäftsleitung lehnt jede Verantwortung für den unsachgemäßen Gebrauch der Ausrüstungen ab. Es wird geraten, die vom Regen nassen Spielgeräte nicht zu betreten.
8. Das Aufstellen von Sonnenschirmen, Liegestühlen, Bootsfahrzeugen oder anderen Gegenständen, die die Durchfahrt und das Baden behindern, ist im Bereich des Strandes in einem Streifen von 5 Meter Breite ab dem Küstenstreifen verboten. In Gegenwart von Badeanstalten erstreckt sich das Verbot sogar über die fünf Meter von der Küstenlinie bis zur ersten Reihe von Sonnenschirmen hinaus.
9. Es ist verboten, Müll auf den Strand zu werfen.
10. Es ist verboten, Feuer am Strand zu machen. Zuwiderhandelnde werden den zuständigen Behörden gemeldet.
11. In Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen führt die Gesellschaft Rettungs- und Erste-Hilfe-Aktivitäten gemäß den Bestimmungen der Kommunalverordnung zur Regelung von Badeaktivitäten durch.
12. Bedeutung der gehissten Flagge: BLAU: Rettungsdienst ist aktiv und die Wetterbedingungen sind ideal und sicher für das Baden; GELB: Achtung! Rettungsdienst reduziert. - Baden ist erlaubt; ROT: Gefahr oder Fehlen des Rettungsdienstes! - Vom Baden wird abgeraten.
13. Falls der Zustand des Meeres als gefährlich eingestuft wird oder gefährliche Situationen vorliegen, wird die rote Flagge gehisst. Mit diesem Signal wird vom Baden abgeraten und die Anlage lehnt jegliche Verantwortung gegenüber jenen ab, die diese Warnung nicht beachten.
14. An stark windigen Tagen müssen Kunden und Gäste dafür sorgen, dass die Sonnenschirme unbedingt geschlossen bleiben. Jeder Kunde ist unter diesen Umständen verpflichtet, die vom Strandpersonal erteilten Anweisungen zu befolgen. Angesichts der potenziellen Gefahrensituation wird vom Aufenthalt am Strand bei nicht idealen Wetterbedingungen abgeraten.
15. Der Kunde hat die Bestimmungen dieser Ordnung, der Verordnungen der Gemeinde und des Hafenamtes und der Gemeindeordnung für die Benutzung des Meeresstaateigentums sowie alle sonstigen, von den zuständigen Behörden festgesetzten Bestimmungen zu beachten. Die Nichtbefolgung dieser Bestimmungen hat das Entfernen des Zuwiderhandelnden von der Badeanstalt zur Folge.
Es wird nahegelegt, kein Geld, Wertgegenstände im Allgemeinen, Kleidung, Spielzeuge, Matten und andere persönliche Gegenstände unbeaufsichtigt zu lassen. Die Anlage haftet nicht für Gegenstände und/oder Materialien, die sich im Eigentum des Kunden und der Gäste befinden, die im Strandbereich beschädigt oder gestohlen wurden.
Jeder Kunde und Gast des Campingplatzes ist verpflichtet, alle gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften der Ordnungen einzuhalten, die im Allgemeinen die Aktivitäten an den Stränden und die Verwendung der Ausrüstung regeln, sowie die Vorschriften zur Regelung der Badetätigkeiten und der Sicherheit am Meer, die von den zuständigen Behörden festgesetzt und am Fremdenverkehrsort Bibione in Kraft sind.
Diese Bestimmungen sind am Eingang zum Strand angemessen ausgehängt.
Die Kunden und Gäste werden auf folgende nachstehende Punkte aufmerksam gemacht.
1. Der Strandservice ist kostenpflichtig, sofern in der Buchungsbestätigung nichts anderes angegeben ist. Im Falle der Kostenpflicht, kann dieser bereits bei der Buchung erworben werden oder direkt am Campingplatz.
2. Um den Service nutzen zu können, wenden Sie sich an die Campingplatzdirektion für die Ausstellung des bezüglichen Vouchers, der bei jeder Aufforderung des zuständigen Personals vorzuzeigen ist. Der ausgestellte Voucher kann nicht rückvergütet und auch nicht an Dritte abgetreten werden. Der Kunde hat den Voucher aufzubewahren und bei sich zu tragen, der seinen Anspruch zur Nutzung des Standservices bescheinigt, um in der Lage zu sein, ihn dem für die Kontrollen zuständigen Personal vorzuzeigen.
3. Es dürfen keine Stühle oder Liegen von anderen Strandplätzen entnommen werden.
4. Angrenzende Strandplätze dürfen nicht mit den Stühlen und Liegen des zugewiesenen Strandplatzes belegt werden.
5. Sportliche Aktivitäten und Spiele (Volleyball, Fußball, Kegeln usw.) sind nur in den Bereichen hinter den Sonnenschirmen gestattet. Es ist darauf zu achten, dass andere Kunden und Gäste nicht gestört werden. Die Gesellschaft lehnt jegliche Haftung für Schäden an Sachen oder Personen ab, die durch Tätigkeiten von Kunden und Gästen unter ihrer ausschließlichen Verantwortung verursacht werden.
6. Aus Sicherheitsgründen ist nur das Ausheben kleiner Löcher erlaubt, die nicht unbeaufsichtigt bleiben dürfen und stets wieder zugedeckt werden müssen.
7. Die Verwendung der Spielgeräte durch Kinder muss in Anwesenheit von Eltern oder Erwachsenen, die das Sorgerecht haben, erfolgen. Die Geschäftsleitung lehnt jede Verantwortung für den unsachgemäßen Gebrauch der Ausrüstungen ab. Es wird geraten, die vom Regen nassen Spielgeräte nicht zu betreten.
8. Das Aufstellen von Sonnenschirmen, Liegestühlen, Bootsfahrzeugen oder anderen Gegenständen, die die Durchfahrt und das Baden behindern, ist im Bereich des Strandes in einem Streifen von 5 Meter Breite ab dem Küstenstreifen verboten. In Gegenwart von Badeanstalten erstreckt sich das Verbot sogar über die fünf Meter von der Küstenlinie bis zur ersten Reihe von Sonnenschirmen hinaus.
9. Es ist verboten, Müll auf den Strand zu werfen.
10. Es ist verboten, Feuer am Strand zu machen. Zuwiderhandelnde werden den zuständigen Behörden gemeldet.
11. In Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen führt die Gesellschaft Rettungs- und Erste-Hilfe-Aktivitäten gemäß den Bestimmungen der Kommunalverordnung zur Regelung von Badeaktivitäten durch.
12. Bedeutung der gehissten Flagge: BLAU: Rettungsdienst ist aktiv und die Wetterbedingungen sind ideal und sicher für das Baden; GELB: Achtung! Rettungsdienst reduziert. - Baden ist erlaubt; ROT: Gefahr oder Fehlen des Rettungsdienstes! - Vom Baden wird abgeraten.
13. Falls der Zustand des Meeres als gefährlich eingestuft wird oder gefährliche Situationen vorliegen, wird die rote Flagge gehisst. Mit diesem Signal wird vom Baden abgeraten und die Anlage lehnt jegliche Verantwortung gegenüber jenen ab, die diese Warnung nicht beachten.
14. An stark windigen Tagen müssen Kunden und Gäste dafür sorgen, dass die Sonnenschirme unbedingt geschlossen bleiben. Jeder Kunde ist unter diesen Umständen verpflichtet, die vom Strandpersonal erteilten Anweisungen zu befolgen. Angesichts der potenziellen Gefahrensituation wird vom Aufenthalt am Strand bei nicht idealen Wetterbedingungen abgeraten.
15. Der Kunde hat die Bestimmungen dieser Ordnung, der Verordnungen der Gemeinde und des Hafenamtes und der Gemeindeordnung für die Benutzung des Meeresstaateigentums sowie alle sonstigen, von den zuständigen Behörden festgesetzten Bestimmungen zu beachten. Die Nichtbefolgung dieser Bestimmungen hat das Entfernen des Zuwiderhandelnden von der Badeanstalt zur Folge.
Es wird nahegelegt, kein Geld, Wertgegenstände im Allgemeinen, Kleidung, Spielzeuge, Matten und andere persönliche Gegenstände unbeaufsichtigt zu lassen. Die Anlage haftet nicht für Gegenstände und/oder Materialien, die sich im Eigentum des Kunden und der Gäste befinden, die im Strandbereich beschädigt oder gestohlen wurden.
Der Zugang für Tiere ist nur im Campingplatz “Capalonga” zulässig.
Derzeit ist der Zugang auf Hunde beschränkt (abgesehen von ausdrücklichen Abweichungen, die ausschließlich von der Geschäftsleitung nach ihrem eigenem Ermessen gewährt werden können).
Hunde sind in der Anlage willkommen, dürfen jedoch den anderen Gästen keine Unannehmlichkeiten verursachen. Darüber hinaus sind folgende speziellen Regeln zu befolgen:
Art. 1 - Der Zugang zur Struktur ist nur kleinen und mittelgroßen Hunden gestattet (abgesehen von ausdrücklichen Abweichungen, die von der Geschäftsleitung gewährt werden). Hunde, die zu Rassen gehören, die als gefährlich gelten und im Anhang der Verordnung vom 12. Dezember 2006, die im Amtsblatt Nr. 10 vom 13. Januar 2007 aufgelistet sind und nachfolgend genau angegeben sind, sind nicht zugelassen: Amerikanische Bulldogge, Charplanina-Schäferhund, Anatolischer Schäferhund, Zentralasiatischer Schäferhund, Europäischer Schäferhund, Erstreilla Serra-Hund, Dogo Argentino, Brazileiro Fila, Neapolitanischer Mastiff, Perro da canapo Majoero, Perro da presa canario, Perro da presa Mallorquin, amerikanischer Pitbull-Terrier, Pitbull-Mastiff, Pitbullterrier, Rafeiro do Alentejo, Rottweiler, Tosa inu.
Art. 2 - Hunde sind nur in den Stellplätzen und in den ihnen zugewiesenen Wohneinheiten* gestattet (maximal 2 Tiere pro Stellplatz/Wohneinheit) und in den spezifischen Bereichen des Campingplatzes*, die auf der entsprechenden Karte angegeben sind.
Art. 3 - Das Vorhandensein und die Anzahl der Tiere muss zum Zeitpunkt der Buchung und auch bei der Ankunft in der Anlage gemeldet werden, damit das Campingplatzpersonal die entsprechenden Kontrollen durchführen kann.
Art. 4 - An der Rezeption wird eine Karte ausgehändigt, auf der die Hundebereiche und -strecken gekennzeichnet sind;
Art. 5 - Beim Check-In müssen die Tiere mit einem Gesundheitsbuch mit den vorgenommenen Impfungen ausgestattet sein und durch Mikrochip oder Tätowierung identifizierbar und erkennbar sein. Ebenso müssen sie ordnungsgemäß der Prophylaxe der wichtigsten Parasiten- und Infektionskrankheiten unterzogen worden sein (Staupe, Leptospirose und Parvovirus). Eventuelle Unregelmäßigkeiten können der zuständigen Behörde gemeldet werden;
Art. 6 - Zugelassen sind nur Tiere, die an der Leine geführt werden (max. Länge 1,50 m - Ministerialverordnung 03.03.2009 und ff.). Hunde müssen ein Flohhalsband oder ein gleichwertiges Mittel gegen Parasiten sowie einen starren oder weichen Maulkorb tragen, wenn dies erforderlich ist oder auf einfache Aufforderung hin;
Art. 7 - Es ist verboten, die Tiere außerhalb und innerhalb der Wohneinheiten sowie der mobilen Übernachtungsmöglichkeiten für die Campinggäste unbeaufsichtigt zu lassen;
Art. 8 - Hunde dürfen nur die im Campingplan angegebenen Strecken begehen und dürfen keine anderen Zonen der Anlage durchqueren oder begehen. Es ist strengstens verboten, Tiere in die gemeinschaftlichen Bereiche zu bringen, wie Bars, Restaurants, Schwimmbäder und Toiletten;
Art. 9 - Die Anwesenheit von Tieren am Strand ist derzeit gemäß der Anordnung der zuständigen Behörde (Anordnung Nr. 42/2012 des staatlichen Meeresdienstes der Gemeinde San Michele al Tagliamento) nicht gestattet.
Art. 10 - Hunde müssen für ihre physiologischen Bedürfnisse in den entsprechenden eigens für sie eingerichteten Bereich begleitet werden. Hundekot muss sofort mit dem entsprechenden Beutel entfernt werden, während Urin mit viel Wasser wegzuspülen ist;
Art. 11 - Im Inneren der Anlage und an den angegebenen Strecken stehen Spender für biologisch abbaubare Beutel für die Beseitigung von Hundekot zur Verfügung, die in den entsprechenden Behältern zu werfen sind;
Art. 12 - Die Tiere dürfen die anderen Gäste nicht stören. Laute Hunde, die knurren oder bellen, dürfen nicht auf dem Campingplatz bleiben.
Art. 13 - Es ist Pflicht der Besitzer, die Einhaltung der hygienisch-sanitären Vorschriften während des Aufenthalts des Tieres im Inneren des Campingplatzes zu befolgen;
Art. 14 - Eventuelle Schäden, die Dritten und der Anlage durch Tiere verursacht werden, unterstehen der vollständigen und ausschließlichen Verantwortung des Hundebesitzers und desjenigen, der das Tier in die Anlage gebracht hat;
Art. 15 - Die Geschäftsleitung behält sich das Recht vor, unverzüglich die Gäste vom Campingplatz zu entfernen, die gegen die Bestimmungen dieser Ordnung verstoßen;
Art. 16 - Wir erinnern unsere Kunden daran, dass die Belegung der Wohneinheiten mit Tieren einen Sonderzuschlag i.H.v. € 40,00 für die Reinigung und Desinfektion der Unterkunft mit sich zieht;
Art. 17 - Am Ende des Aufenthalts sind die Wohneinheiten, in denen sich auch Tiere aufgehalten haben, eine Stunde eher als die vorgeschriebene Uhrzeit freizumachen, damit die Reinigungs- und Desinfektionsprozeduren durchgeführt werden können.
Derzeit ist der Zugang auf Hunde beschränkt (abgesehen von ausdrücklichen Abweichungen, die ausschließlich von der Geschäftsleitung nach ihrem eigenem Ermessen gewährt werden können).
Hunde sind in der Anlage willkommen, dürfen jedoch den anderen Gästen keine Unannehmlichkeiten verursachen. Darüber hinaus sind folgende speziellen Regeln zu befolgen:
Art. 1 - Der Zugang zur Struktur ist nur kleinen und mittelgroßen Hunden gestattet (abgesehen von ausdrücklichen Abweichungen, die von der Geschäftsleitung gewährt werden). Hunde, die zu Rassen gehören, die als gefährlich gelten und im Anhang der Verordnung vom 12. Dezember 2006, die im Amtsblatt Nr. 10 vom 13. Januar 2007 aufgelistet sind und nachfolgend genau angegeben sind, sind nicht zugelassen: Amerikanische Bulldogge, Charplanina-Schäferhund, Anatolischer Schäferhund, Zentralasiatischer Schäferhund, Europäischer Schäferhund, Erstreilla Serra-Hund, Dogo Argentino, Brazileiro Fila, Neapolitanischer Mastiff, Perro da canapo Majoero, Perro da presa canario, Perro da presa Mallorquin, amerikanischer Pitbull-Terrier, Pitbull-Mastiff, Pitbullterrier, Rafeiro do Alentejo, Rottweiler, Tosa inu.
Art. 2 - Hunde sind nur in den Stellplätzen und in den ihnen zugewiesenen Wohneinheiten* gestattet (maximal 2 Tiere pro Stellplatz/Wohneinheit) und in den spezifischen Bereichen des Campingplatzes*, die auf der entsprechenden Karte angegeben sind.
Art. 3 - Das Vorhandensein und die Anzahl der Tiere muss zum Zeitpunkt der Buchung und auch bei der Ankunft in der Anlage gemeldet werden, damit das Campingplatzpersonal die entsprechenden Kontrollen durchführen kann.
Art. 4 - An der Rezeption wird eine Karte ausgehändigt, auf der die Hundebereiche und -strecken gekennzeichnet sind;
Art. 5 - Beim Check-In müssen die Tiere mit einem Gesundheitsbuch mit den vorgenommenen Impfungen ausgestattet sein und durch Mikrochip oder Tätowierung identifizierbar und erkennbar sein. Ebenso müssen sie ordnungsgemäß der Prophylaxe der wichtigsten Parasiten- und Infektionskrankheiten unterzogen worden sein (Staupe, Leptospirose und Parvovirus). Eventuelle Unregelmäßigkeiten können der zuständigen Behörde gemeldet werden;
Art. 6 - Zugelassen sind nur Tiere, die an der Leine geführt werden (max. Länge 1,50 m - Ministerialverordnung 03.03.2009 und ff.). Hunde müssen ein Flohhalsband oder ein gleichwertiges Mittel gegen Parasiten sowie einen starren oder weichen Maulkorb tragen, wenn dies erforderlich ist oder auf einfache Aufforderung hin;
Art. 7 - Es ist verboten, die Tiere außerhalb und innerhalb der Wohneinheiten sowie der mobilen Übernachtungsmöglichkeiten für die Campinggäste unbeaufsichtigt zu lassen;
Art. 8 - Hunde dürfen nur die im Campingplan angegebenen Strecken begehen und dürfen keine anderen Zonen der Anlage durchqueren oder begehen. Es ist strengstens verboten, Tiere in die gemeinschaftlichen Bereiche zu bringen, wie Bars, Restaurants, Schwimmbäder und Toiletten;
Art. 9 - Die Anwesenheit von Tieren am Strand ist derzeit gemäß der Anordnung der zuständigen Behörde (Anordnung Nr. 42/2012 des staatlichen Meeresdienstes der Gemeinde San Michele al Tagliamento) nicht gestattet.
Art. 10 - Hunde müssen für ihre physiologischen Bedürfnisse in den entsprechenden eigens für sie eingerichteten Bereich begleitet werden. Hundekot muss sofort mit dem entsprechenden Beutel entfernt werden, während Urin mit viel Wasser wegzuspülen ist;
Art. 11 - Im Inneren der Anlage und an den angegebenen Strecken stehen Spender für biologisch abbaubare Beutel für die Beseitigung von Hundekot zur Verfügung, die in den entsprechenden Behältern zu werfen sind;
Art. 12 - Die Tiere dürfen die anderen Gäste nicht stören. Laute Hunde, die knurren oder bellen, dürfen nicht auf dem Campingplatz bleiben.
Art. 13 - Es ist Pflicht der Besitzer, die Einhaltung der hygienisch-sanitären Vorschriften während des Aufenthalts des Tieres im Inneren des Campingplatzes zu befolgen;
Art. 14 - Eventuelle Schäden, die Dritten und der Anlage durch Tiere verursacht werden, unterstehen der vollständigen und ausschließlichen Verantwortung des Hundebesitzers und desjenigen, der das Tier in die Anlage gebracht hat;
Art. 15 - Die Geschäftsleitung behält sich das Recht vor, unverzüglich die Gäste vom Campingplatz zu entfernen, die gegen die Bestimmungen dieser Ordnung verstoßen;
Art. 16 - Wir erinnern unsere Kunden daran, dass die Belegung der Wohneinheiten mit Tieren einen Sonderzuschlag i.H.v. € 40,00 für die Reinigung und Desinfektion der Unterkunft mit sich zieht;
Art. 17 - Am Ende des Aufenthalts sind die Wohneinheiten, in denen sich auch Tiere aufgehalten haben, eine Stunde eher als die vorgeschriebene Uhrzeit freizumachen, damit die Reinigungs- und Desinfektionsprozeduren durchgeführt werden können.
VORWORT
Die Gesellschaft ist Konzessionär der Wasserfläche des Staatseigentums vor der Lagunenseite (entlang des Canale dei Lovi) des Campingplatzes CAPALONGA in San Michele al Tagliamento (Ve) Ortsteil Bibione Pineda – Via della Laguna Nr.16.
Diese Wasserfläche ist mit Stegen zum Vertäuen von Wasserfahrzeugen/Booten ausgestattet, die den Kunden des Campingplatzes während der Sommersaison auf der Grundlage von individuellen Vertragsbeziehungen vorübergehender Art zu den unten angegebenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.
Der Nutzer des Bootsplatzes ist verpflichtet, alle anderen Bestimmungen zur Nutzung der Anlage (Camping) gemäß den einschlägigen Bestimmungen (Buchungsordnung; Anlagenordnung; Strandservice-Ordnung; Tierordnung) strikt zu befolgen. Der Kunde erklärt, diese zu kennen und verpflichtet sich dazu, sie einzuhalten.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Art. 1 – Vertragsgegenstand
Die Gesellschaft gewährt vorübergehend dem Kunden zur Nutzung, zu den Bedingungen, die durch diese Allgemeinen Vertragsbedingungen und durch die Allgemeine Ordnung, die im Folgenden niedergeschrieben ist, den Bootsplatz (Vertäuungsplatz), der in der „Buchungsbestätigung“ angegeben steht.
Mit der Unterzeichnung der “Buchungsbestätigung” erklärt der Kunde, dass er den ihm zugewiesenen Bootsplatz kennt und ihn für die Vertäuungen des Bootsfahrzeugs, das in der “Buchungsbestätigung” angegeben ist, für geeignet befindet; dieses angegebene Bootsfahrzeug ist das einzige, das den Vertäuungsplatz benutzen darf.
Die vom Kunden angegebenen Maße werden von ihm als mit den tatsächlichen Maßen übereinstimmend gewährleistet und beziehen sich auf den maximalen Schiffsrumpf (einschließlich aller in Länge und Breite über den Kiel ragenden Teile wie Kanzeln, Bataillon, Bugspriet, Achterngruppen, Kleinkräne, Achterdeck, F.B.-Motor, usw. und jedes weitere herausragende Teil).
Aus organisatorischen Gründen der Landung oder aufgrund der Bestimmungen der Seeschifffahrtsbehörde kann die Gesellschaft dem Kunden einen anderen Vertäuungsplatz zur Verfügung stellen, dessen Merkmale den in der "Buchungsbestätigung" angegebenen Eigenschaften entsprechen, wobei der Kunde auf etwaige Streitigkeiten oder Anspruch in diesem Zusammenhang verzichtet.
Nicht ausdrücklich vorgesehene Leistungen und Lieferungen sind vom Vertragsgegenstand ausgeschlossen.
Art. 2 – Vertragsdauer - An- und Abreise - Pflicht des Räumens des Bootsplatzes (Vertäuungsplatz) zum Vertragsende - Verspätung und Konsequenzen
Der Vertrag hat die in der „Buchungsbestätigung“ angegebene Dauer.
Der Kunde hat den Bootsplatz von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr des Anreisetages entgegennehmen und ihn wieder zurückgeben (frei und entleert von Personen und Sachen) bis um 12 Uhr des Abreisetages, wobei er die bezüglichen Praktiken während der Öffnungszeiten des Campingplatz-Empfangsbüros abzuwickeln hat.
Zum Ablaufdatum erlischt der Vertrag automatisch und bedarf keiner Kündigung. Eine eventuelle Verlängerung der Dauer oder der Abschluss eines neues Vertrags müssen den Gegenstand einer speziellen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien bilden.
Ab dem Vertragsablaufdatum und für jeden Tag (Bruchteil eines Tages) der Verspätung bei der Räumung und der Rückgabe ist der Kunde verpflichtet, der Gesellschaft den Tagestarif für den Anlageplatz zu zahlen, der in der geltenden Preisliste angegeben steht.
Die Wirksamkeit dieses Vertrages hängt von der Wirksamkeit der in der Einführung erwähnten staatlichen Konzession ab, was zur Folge hat, dass die Wirksamkeit dieses Vertrages dann endet, wenn die vorgenannte Konzession aus irgendeinem Grund nicht mehr besteht oder widerrufen wird. Der Kunde ist nicht berechtigt, irgendeinen Anspruch gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen, um Rückerstattungen oder Schadensersatzzahlungen zu erhalten, mit Ausnahme des Teils des bereits gezahlten Entgeltes/Mietpreises, der ihm proportional zur geringeren Vertragsdauer zurückerstattet wird.
Art. 3 – Entgelt – Zahlungsverzug und Konsequenzen
In Ermangelung einer anderslautenden Vereinbarung in der “Buchungsbestätigung” muss das Entgelt spätestens bis zum Datum gezahlt werden, ab dem die Vertragsbeziehung beginnt.
Im Falle von Zahlungsverzug werden automatisch und ohne die Notwendigkeit der Inverzugsetzung Verzugszinsen zum Jahressatz in Höhe von 8% berechnet.
Die nichterfolgte Zahlung des Entgeltes bis einschließlich der vereinbarten Frist zieht auch, weiterhin ohne die Notwendigkeit der Inverzugsetzung, die Auflösung von Rechts wegen des Vertrages gemäß Art. 1456 des italienischen Zivilgesetzbuches nach sich, unbeschadet des Anspruchs der Gesellschaft, für die Wiedererlangung des gesamten vereinbarten Entgeltes und/oder für den Schadenersatz vorzugehen.
Außerdem wird vereinbart - wobei der Kunde bereits jetzt seine diesbezügliche Einwilligung gibt - , dass die Gesellschaft, im Falle der Nichtzahlung, eine Pfändung und/oder jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht an dem vertäuten Bootsfahrzeug und an den anderen Sachen, die der Kunde in die Anlage gebracht hat, geltend machen kann, mit der Befugnis, das Bootsfahrzeug und die anderen Sachen an Land zu befördern und entsprechend der festgesetzten Bestimmungen für den Verkauf des Pfandes vorzugehen, mit Anspruch darauf, vom Erlös den Betrag seiner gesamten Forderung (auch im Hinblick auf Zinsen und Kosten) zu befriedigen, während ein eventueller Restbetrag dem Eigentümer der Sachen zurückerstattet wird. Der Kunde erklärt sich hiermit einverstanden und befreit die Gesellschaft von jeder zivil- und strafrechtlichen Haftung, die von der Ausführung der oben genannten Vorgänge abhängt.
Art. 4 – Identifikation der Kunden und Erfüllungen für die öffentliche Sicherheit
Bei Ankunft in der Anlage haben die Kunden bei den Büros der Gesellschaft für die Identifizierungs- und Zugangspraktiken sowie für die Unterzeichnung des Vertäuungsvertrags im Original (falls nicht bereits zuvor vorgenommen) vorstellig zu werden. Es wird auf die Bestimmungen der Allgemeinen Ordnung der Anlage Bezug genommen.
Eventuelle Besucher sind nur mit der Genehmigung der Geschäftsleitung zugelassen.
Die Übernachtung im Inneren der vertäuten Einheiten ist verboten.
Art. 5 – Beaufsichtigungspflichtausschluss
Der vorliegende Vertrag bedeutet nicht, dass die Gesellschaft einen Auftrag oder eine Beaufsichtigungspflicht für das Boot und seine Ausrüstungen und Zubehörteile übernimmt, oder für andere Sachen, die Eigentum des Kunden sind; der Kunde bleibt der ausschließliche Inhaber und Verwahrer der Sachen.
Es wird daher ausdrücklich jegliche Haftung der Gesellschaft für Schäden, die (u.a.) durch Feuer, böswillige Handlungen und Vandalismus Dritter, Diebstahl, atmosphärische/meeresmeteorologische Ereignisse, Ereignisse höherer Gewalt usw. verursacht werden, ausgeschlossen.
Die eventuelle Übernahme des Bootsfahrzeuges und die Übernahme der damit verbundenen Beaufsichtigungspflichten durch die Gesellschaft müssen zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart werden, bei sonstiger Nichtigkeit (die Übergabe der Schlüssel an das Personal oder an die Geschäftsleitung dient nicht zu diesem Zweck - wenn diese vom Kunden vorgenommen wird, und der von der Gesellschaft zur reinen Bequemlichkeit des Kunden entgegengenommen wird oder um Arbeitseingriffe oder auch Noteinsätze vornehmen zu können, zu deren Durchführung die Gesellschaft zur Sicherheit oder zur besseren Verwaltung der Vertäuungsplätze berechtigt ist; der Wach-/Überwachungsdienst betrifft ausschließlich eine allgemeine Tätigkeit in Bezug auf die Anlagen und die Einhaltung der Verhaltensregeln durch die Nutzer, ohne besondere Beaufsichtigungspflicht für die Boote und die Personen, die sie nutzen, wobei jede Annahme der Beaufsichtigung und die sich daraus ableitende Haftung zu Lasten der Gesellschaft ausgeschlossen bleibt).
Selbst im Falle der Entgegennahme des Bootes (gemäß den oben beschriebenen Methoden) beschränkt sich die Beaufsichtigung auf die Einheit in ihrer wesentlichen Konstruktion, wobei der Kunde dazu verpflichtet ist, Gegenstände, Geld und/oder andere Wertsachen, die sich im Inneren des Bootsfahrzeugs befinden, zu entfernen (einschließlich der Ausrüstung und des Zubehörs, aus denen das Boot selbst besteht - beispielsweise Motoren, Segel, Tender, Ausrüstung, Sicherheitsausrüstung usw.), sofern es sich nicht um ausdrücklich übergebene und der Gesellschaft vom Kunden zur Verwahrung übergebene Gegenstände handelt, bei gleichzeitiger Unterzeichnung eines speziellen Protokolls), mit Ausschluss einer jeglichen Haftung des Unternehmens für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von Gegenständen, die vom Kunden auf eigenes Risiko und eigene Gefahr im Inneren des Bootsfahrzeuges zurückgelassen wurden.
Art. 6 – Versicherung
Das Bootsfahrzeug muss bei einer erstrangigen Versicherungsgesellschaft ausreichend versichert sein, zur Deckung von Schäden im Zusammenhang mit der Haftpflicht, die Dritten während dieses Vertragsverhältnisses entstanden sind, einschließlich Schäden an anderen Bootsfahrzeugen und Personen, die für diese zuständig sind oder auf diesen befördert werden, sowie Schäden an der Ausrüstung und den Einrichtungen der Gesellschaft sowie am Personal, auch nicht beschäftigtes Personal, das in der Anlage aus gleich welchem Grund beschäftigt ist, für einen Höchstdeckungsbetrag, der nicht unter den gesetzlichen Mindestgrenzen, die für Schadensfälle vorgeschrieben sind, liegen muss.
Auf Ansuchen muss eine Kopie der Versicherungspolice der Gesellschaft übergeben werden, die sich das Recht vorbehält, die nicht mit einer angemessenen Versicherung versicherten Bootsfahrzeuge vom Vertäuungsplatz zu entfernen.
Art. 7 - Verbot der Untervermietung und/oder der Vertragsabtretung
Ohne schriftliche Einwilligung der Gesellschaft darf der Kunde den Vertäuungsplatz, der Gegenstand dieses Vertrags ist, auch nicht vorübergehend vermieten, noch den Vertrag und die sich daraus ableitenden Ansprüche auf Dritte übertragen.
Die eventuelle Toleranz der Gesellschaft gilt nicht als Akzeptanz der Untervermietung oder Übertragung.
Die Verletzung des Verbotes der Untervermietung und/oder Abtretung bedingt die Vertragsauflösung von Rechts wegen gemäß Art. 1456 italienisches Zivilgesetzbuch.
Das Vertäuungsrecht ist eng persönlicher Art und darf vom Kunden einzig und allein für das Bootsfahrzeug ausgeübt werden, das in der „Buchungsbestätigung“ angegeben steht.
Im Falle der Nichtbenutzung des Bootsplatzes ist der Kunde nicht berechtigt, Rückerstattungen zu fordern.
Art. 8 – Zusätzliche Pflichten des Kunden
Mit der Unterzeichnung des Vertrags und/oder der „Buchungsbestätigung“, nimmt der Kunde Folgendes vor :
a) er erklärt, dass er die Ordnungen, die die Anlage reglementieren kennt und akzeptiert (Buchungsordnung; Anlagenordnung; Strandservice-Ordnung; Tierordnung; Ordnung für die Benutzung der Bootsplätze im Dienste des Campingplatzes) und verpflichtet sich dazu, vollständig deren Vorschriften zu befolgen (inklusive eventueller künftiger Änderungen, die die Gesellschaft oder die Seeschifffahrtsbehörde zur besseren Verwaltung der Anlage oder der in Konzession gewährten Wasserfläche vornehmen wird).
b) erkennt an, dass für jede Handhabung des Wasserfahrzeugs und die Vertäuungen desselbigen ausschließlich der Kunde zuständig ist, der auch für den Fall von Wetterereignissen und den damit verbundenen Konsequenzen jegliche inhärente Haftung übernimmt. Eventuelle Eingriffe der Gesellschaft, um größere Schäden an Bootsfahrzeugen oder anderen Sachen der Nutzer zu vermeiden (z. B. Austausch oder Verstärkung der Vertäuungen,, Unterbringung von Booten am Boden usw.) liegen rein in ihrem Ermessen und beinhalten für die Gesellschaft keine Verpflichtung oder Haftung. Die Kosten für solche eventuellen Noteinsätze werden dem Kunden in Rechnung gestellt;
c) er verpflichtet sich zur Einhaltung aller maritimen Vorschriften zum Festmachen, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes geeigneter Fender und Festmachtechniken (Einhaltung der Verkehrsbedingungen, Verwendung von Tauen und/oder ähnlichem, Angemessenheit der Vertäuung aufgrund meeres-meteorologischen Änderungen usw.);
d) er erkennt an, dass der Kunde für alle Schäden haftet, des Bootes untergebracht sind oder in die Anlage gebracht wurden, verursacht werden;
e) er erklärt und garantiert, im Besitz aller Genehmigungen, Personentitel und Zertifizierungen zu sein, die nach den geltenden Rechtsvorschriften für die Nutzung des Wasserfahrzeugs/Bootes und für dessen Navigation erforderlich sind;
f) er erklärt und gewährleistet, dass das Boot den gesetzlichen Bestimmungen entspricht;
g) er verpflichtet sich dazu, die Gesellschaft unverzüglich über die Übertragung des Bootes, die Änderung der Flagge, Beschlagnahmungsverfügungen oder Verfügungen, die andere Auflagen entstehen lassen, usw., zu unterrichten.
Art. 9 – Eigentum des Bootes:
Die Person, die die Buchungsbestätigung unterschreibt, garantiert, dass sie der Eigentümer des Bootes ist und in jedem Fall im Namen und im Auftrag des Eigentümers und im Rahmen der vom Eigentümer übertragenen Befugnisse handelt; im zweiten Fall mit der Verpflichtung zur Unterzeichnung des Vertrags auch durch den Eigentümer, sobald wie möglich und in jedem Fall vor dem für den Beginn des Vertragsverhältnisses festgelegten Zeitpunkt.
In jedem Fall übernimmt die Person, die die Buchungsbestätigung unterschreibt, auch persönlich alle Verpflichtungen, die sich aus der Vertragsunterzeichnung ergeben.
Unbeschadet der vom Unterzeichner eingegangenen Verpflichtungen behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die Unwirksamkeit des Vertrags geltend zu machen und/oder die Kündigung zu verlangen, falls der Vertrag nicht vom tatsächlichen Eigentümer des Vermögenswertes unterzeichnet wird.
Art. 10 – Schleppen, Stapellauf, Stapeln und/oder Ziehen
Sollte der Nutzer der Gesellschaft das Schleppen, den Stapellauf, das Stapeln und/oder Ziehen des Wasserfahrzeugs in Auftrag geben wollen (gegen Zahlung eines entsprechenden Entgeltes), hat dieser alle präzisen technischen Informationen in Bezug auf die Lage der Instrumente, die Anlagen und die herausragenden vom Kiel herausragenden Organe oder jedes sonstige Objekt, das bei diesen Vorgängen beschädigt werden könnte, abzugeben, wobei die Gesellschaft von jeglicher Haftung für eventuelle Schäden, die bei diesen Vorgängen auftreten könnten, freigestellt wird.
Für das Trockensetzen der Einheit (wenn dies mit der Gesellschaft durch Unterzeichnung eines separaten Vertrags und die Vereinbarung separaten Entgeltes geschlossen wurde), hat der Nutzer persönlich den erforderlichen Stapel zu liefern, wobei er die Übereinstimmung mit den Merkmalen seiner eigenen Einheit sowie den guten Zustand und die Leistungstüchtigkeit gewährleistet, wobei er jede Auflage und Verantwortung diesbezüglich übernimmt.
Art. 11 – Vertragsauflösung
Der Vertrag löst sich von Rechts wegen gemäß Art. 1456 italienisches Zivilgesetzbuch in den folgenden Fällen auf:
a) nicht erfolgte Zahlung des Entgeltes innerhalb der vereinbarten Frist;
b) Nutzungsabtretung an Dritte, auch vorübergehender Art, des Bootsplatzes/Vertäuungsplatzes;
c) falsche und/oder nicht exakte Angaben in Bezug auf die Daten des vertäuten Bootsfahrzeuges/Wasserfahrzeuges;
d) Fehlen einer angemessenen Versicherungsdeckung;
e) Verletzung der Bestimmungen der Allgemeinen Ordnung der Anlage und/oder der Ordnung für die Benutzung der Bootsplätze im Dienste des Campingplatzes
Dieser Vertrag verliert darüber hinaus Wirksamkeit, wenn die im Vorwort genannte staatliche Konzession verfällt.
Art. 12 – Pflichten im Falle der Vertragskündigung
In jedem Fall der Beendigung der Wirkungen dieses Vertrags (auch wegen Ablauf der Vertragsdauer) ist der Kunde verpflichtet, die belegten Vertäuungsplätze unverzüglich zu räumen und an die Gesellschaft zurückzugeben.
Für jeden Folgetag ist der Kunde verpflichtet, der Gesellschaft den in der aktuellen Preisliste angegebenen Tagessatz für die Vertäuung zu zahlen, vorbehaltlich der Erstattung eines eventuell größeren Schadens.
Für denselben Fall ist die Gesellschaft befugt, das Boot entfernen zu lassen und es am Boden oder an einem anderen Ort abzustellen (auch außerhalb der Zugehörigkeitsfläche der Anlage), wobei dem Kunden alle bezüglichen Kosten (Transport, Parken und/oder Verwahrung) gemäß den geltenden Sätzen in Rechnung gestellt werden, und eines Pauschaltbetrags nach Ablauf von fünfzehn Tagen ab Beendigung der Wirksamkeit des Vertrags und ohne vorherige Ankündigungs- oder vorherige Inverzugsetzungspflicht.
Art. 13 – Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, ist ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsstandes festgelegt, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat (außer einer gesetzlichen Bestimmung eines anderen Gerichtsstandes zwingender Art).
Art. 14 – Anwendbares Recht
Die Beziehung zwischen der Gesellschaft und dem Kunden wird vom italienischen Recht geregelt.
Art. 15 – Mitteilungen und Wahl des Wohnsitzes
Für die Zwecke der Ausführung dieses Vertrages und für etwaige Zustellungen oder Mitteilungen, die erforderlich sind, einschließlich der Übermittlung gerichtlicher Unterlagen, wählt die Gesellschaft ihren Wohnsitz an ihrem Geschäftssitz und der Kunde in der in der Buchungsbestätigung angegebenen Adresse.
Der Kunde verpflichtet sich, die Gesellschaft so schnell wie möglich schriftlich über Änderungen seiner Anschrift zu informieren.
ORDNUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER BOOTSPLÄTZE
1) GEGENSTAND DIESER ORDNUNG:
Diese Ordnung regelt die Verwendungsweisen der Vertäuungsplätze und das Verhalten, das in der Anlage zu halten ist, stets in Verbindung mit der Nutzung der Vertäuungsplätze.
2) VERBINDLICHKEIT DER ORDNUNG UND IHRE VERÖFFENTLICHUNG:
Die vorliegende Ordnung (und die künftigen Änderungen, die die Gesellschaft und die Seeschifffahrtsbehörde zur besseren Verwaltung der Anlage und der Vertäuungsplätze vornehmen werden) ist für jeden, der die Anlage betritt und auch rein de facto die Vertäuungsplätze und die anderen Ausstattungen benutzt, verbindlich.
Die Gesellschaft gewährleistet eine angemessene Veröffentlichung dieser Ordnung, die in den Büros der Geschäftsleitung der Anlage ausgelegt wird und die als Kopie jedem Interessierten, der den bezüglichen Antrag stellt, ausgehändigt wird.
Einer analogen Veröffentlichung werden auch gegebenenfalls künftige Änderungen der Ordnung unterzogen.
Jeder, der die Anlage und die Vertäuungsplätze betritt, hat diese Ordnung und die Hinweise und Meldungen im Allgemeinen lesen, auch die der zuständigen Behörden, die in den Büros der Geschäftsleitung der Anlage ausgelegt sind, sowie die bezüglichen Bestimmungen befolgen und die ausschließliche und direkte Haftung für die eigene Nachlässigkeit und Unterlassung übernehmen.
Der Nutzer ist verpflichtet, diese Ordnung (nebst künftigen Änderungen) und die Vorschriften der Seeschifffahrtsbehörde auch von seinen eigenen Familienmitgliedern und Gästen und jeder Person, die in die Anlage und zu den Vertäuungsplätzen gebracht wird, sowie allen Mitgliedern der eigenen Mannschaft befolgen zu lassen.
Unbeschadet der Verfügungen, die möglicherweise von der zuständigen Behörde erlassen werden, stellt die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung einen schwerwiegenden Verstoß des Nutzers dar und kann zur Kündigung der bestehenden Verträge führen, vorbehaltlich des Ersatzes der der Gesellschaft verursachten Schäden.
3) STANDORTIDENTIFIZIERUNG DER BOOTSPLÄTZE:
Die Bootsplätze sind ausgeschildert.
Die Geschäftsleitung führt eine aktualisierte spezielle Liste der Namen der Bootsplatz-Berechtigten und der Identifikationsdaten des jeweiligen Bootes.
Die Nutzer sind verpflichtet, rechtzeitig der Gesellschaft eventuelle Handlungen der Übertragung des Bootes, die Änderung der Flagge, Beschlagnahmungsverfügungen oder Verfügungen, die andere Auflagen entstehen lassen, usw., mitzuteilen.
Jeder Nutzer darf ausschließlich nur den ihm zugewiesenen Bootsplatz benutzen.
Das Vertäuen am Bootsplatz ist nur für das Wasserfahrzeug gestattet, das vom Nutzer bei der Buchung und/oder Anmeldung angegeben wurde.
Die Abmessungen des Wasserfahrzeugs werden vom Nutzer eigenverantwortlich angegeben und beziehen sich auf den maximalen Schiffsrumpf (einschließlich aller in Länge und Breite über den Kiel ragenden Teile wie Kanzeln, Bataillon, Bugspriet, Achterngruppen, Kleinkräne, Achterdeck, F.B.-Motor, usw. und jedes weitere herausragende Teil)
4) VERWEIS AUF DIE IM BEREICH DER ANLAGE GELTENDEN BESTIMMUNGEN :
Die Gesellschaft stellt dem Nutzer entgeltlich und vorübergehend einen oder mehrere Bootsplätze zur Verfügung nach vorheriger Unterzeichnung eines speziellen Vertrags und zu den speziellen Bedingungen (Vertragsgegenstand, Vertragsdauer, Entgelt, usw.), die im Vertrag selbst festgelegt sind und die durch die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen ergänzt werden.
Der Text der Allgemeinen Bedingungen, die der Regelung der Beziehungen zu den Nutzern dient, ist Gegenstand einer angemessenen Veröffentlichung und steht bei der Geschäftsleitung der Anlage zur Verfügung.
Rein als Beispiel wird an Folgendes erinnert:
5) ZUGANG ZUR ANLAGE :
Bei Betreten der Anlage mit einem eigenen Wasserfahrzeug muss sich der Nutzer mit den Büros der Geschäftsleitung in Verbindung setzen, um den Vertäuungsplatzvertrag zu unterschreiben (sofern dies noch nicht geschehen ist) und um die zusätzlichen gesetzlichen Auflagen zu erfüllen.
Die Benutzung der Vertäuungsplätze ist für jeden, der vorher nicht ordnungsgemäß den Vertäuungsvertrag unterschrieben hat, verboten.
Vorbehaltlich einer anderen Verfügung durch die Geschäftsleitung, sind die Bootsplätze den Campingplatzgästen vorbehalten.
6) ENTGELT :
Das Entgelt für die Vertäuung geht aus den geltenden Tarifen hervor, die ordnungsgemäß in den Büros der Geschäftsleitung der Anlage ausgelegt sind.
Jede Person, die auch nur de facto den Vertäuungsplatz benutzt, akzeptiert diese Tarife und ist zur Zahlung des Tagessatzes für die Vertäuungen für jeden Tag des Parkens (oder Bruchteil des Tages) verpflichtet.
7) NICHT ERFOLGTE ZAHLUNG DES ENTGELTES:
Für den Fall der Nichtbezahlung der für das Parken anfallenden Gebühren, ist die Gesellschaft berechtigt, das vertäute Bootsfahrzeug und die sonstigen im vertäuten Bootsfahrzeug vorhandenen sowie die vom Nutzer in die Anlage gebrachten Sachen zu verpfänden und/oder auf diese das Zurückbehaltungsrecht auszuüben;
In jedem Fall der Ausübung des Pfandrechts und/oder des Zurückbehaltungsrechts ist die Gesellschaft befugt, das Wasserfahrzeug bzw. die anderen Sachen, die Gegenstand der Pfändung und des Zurückbehaltungsrechts sind, auch außerhalb der Anlage an Land zu bringen.
8) PERSÖNLICHE ART DES VERTÄUUNGSRECHTS:
Die Nutzung der Vertäuungsstelle ist streng persönlich und nicht übertragbar und darf nur für das im Vertäuungsvertrag angegebene Wasserfahrzeug ausgeübt werden. In keinem Fall kann der Nutzer eine Kostenrückerstattung bei nicht erfolgter Nutzung des Vertäuungsplatzes fordern.
9) ÄNDERUNG DES VERTÄUUNGSPLATZES UND VERLEGUNG DES BOOTSFAHRZEUGS AN LAND:
Das Unternehmen behält sich das Recht vor, die Position des Vertäuungsplatzes zu ändern, das Wasserfahrzeug vorübergehend auf dem Boden abzustellen und alles Weitere zu tun, was für die bessere Funktion und Sicherheit des Vertäuungsplatzes und der Anlage dienlich ist (insbesondere aufgrund von Wetterbedingungen, aus Gründen der Sicherheit, wegen Instandhaltungsarbeiten, Betriebserfordernisse, Durchführung von Veranstaltungen, Sportveranstaltungen oder ähnlichen Fällen oder wegen Vorschriften der Öffentlichen Behörde).
Die Vertäuungsgebühr wird dem Nutzer auch für den Fall der Verlegung an Land des Wasserfahrzeugs in Rechnung gestellt, mit Ausnahme von anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien (für die Anwendung von anderen Tarifen).
10) VERANTWORTUNG FÜR DEN ZUSTAND UND DIE BENUTZUNG DES WASSERFAHRZEUGS:
Der Nutzer erklärt und gewährleistet, dass das Wasserfahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und gewährleistet, dass er im Besitz aller für seine Benutzung vorgeschriebenen Genehmigungen ist.
Der Nutzer ist der einzige und ausschließliche Verantwortliche für alle bezüglichen gesetzlichen Verpflichtungen.
Das Wasserzeug muss in einem anständigen und guten Zustand gehalten werden und außerdem aus sicherheitstechnischer Sicht in einwandfreiem Zustand sein und die von den zuständigen Behörden und der Geschäftsleitung erlassenen Bestimmungen einhalten, um keine Gefahr für sich selbst und für die anderen Wasserfahrzeuge darzustellen.
Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen ist die Gesellschaft berechtigt (neben der Möglichkeit, die zuständige Behörde für eine geeignetere Maßnahme zu informieren und zusätzlich die Entfernung des Wasserfahrzeugs aus der Anlage zu verlangen), - nach vorheriger Mitteilung an den Nutzer-, direkt das Wasserfahrzeug zu entfernen (sie an Land zu bringen und auch außerhalb der Anlage abzustellen) oder direkt Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten auszuführen in beiden Fällen mit Berechnung der jeweiligen Gebühr an den Nutzer.
In dringenden Fällen kann die Gesellschaft ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzers direkt zum Zweck der Reparatur und/oder Wiederherstellung am Wasserfahrzeug eingreifen.
Unberührt hiervon bleiben alle weiteren anderen Befugnisse und Rechte der Gesellschaft.
11) VERSICHERUNG DES WASSERFAHRZEUGS:
Jedes Boot/Wasserfahrzeug, das in die Anlage gebracht wird, muss bei einer erstrangigen Versicherungsgesellschaft ausreichend versichert sein, zur Deckung von Schäden im Zusammenhang mit der Haftpflicht, die Dritten während des Aufenthalts und dem Handling im Bereich der Anlage und des Vertäuungsplatzes entstanden sind, einschließlich Schäden an anderen Wasserfahrzeugen und Personen, die für diese zuständig sind oder auf diesen befördert werden, sowie Schäden an der Ausrüstung und den Einrichtungen der Gesellschaft sowie am Personal, auch nicht beschäftigtes Personal, das in der Anlage aus gleich welchem Grund beschäftigt ist, für einen Höchstdeckungsbetrag, der nicht unter den gesetzlichen Mindestgrenzen, die für Schadensfälle vorgeschrieben sind, liegen muss. Auf Ansuchen muss eine Kopie der Haftpflicht-Versicherungspolice der Gesellschaft vorgelegt werden, die sich das Recht vorbehält, die nicht mit einer angemessenen Versicherung versicherten Bootsfahrzeuge vom Vertäuungsplatz zu entfernen (beziehungsweise deren Versicherung nicht nachgewiesen wurde).
12) HAFTUNG FÜR DIE VERTÄUUNG:
Der Nutzer ist verpflichtet, persönlich das Wasserfahrzeug am ihm zugewiesenen Bootsplatz unter Verwendung von Seilen und Tauen seines Eigentums zu vertäuen. Er ist allein und ausschließlich für die Art, in der die Vertäuung durchgeführt wird und für die Wirksamkeit und Angemessenheit der verwendeten Vertäuungen verantwortlich. Für den Fall einer längeren Abwesenheit muss sich der Nutzer der guten Halterung der Vertäuungsseile vergewissern. Aus Gründen der Sicherheit ist das Personal der Gesellschaft befugt (jedoch nicht verpflichtet), zum Richten der Vertäuung mit Berechnung der bezüglichen Kosten an den Nutzer zu schreiten.
13) VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERTÄUUNG UND DAS PARKEN DES WASSERFAHRZEUGS:
Für alle Wasserfahrzeuge, außer in Fällen höherer Gewalt, ist es untersagt, die Anker auf Grund gehen zu lassen.
Die Wasserfahrzeuge müssen ausschließlich an den Ringen oder Pollern und den Vertäuungspfosten festgemacht werden und der Nutzer ist in jedem Fall für eventuelle Schäden, die an diesen verursacht werden, verantwortlich.
Das Festmachen muss mit Seilen und Tauen durchgeführt werden, die sich im Besitz des Nutzers befinden und einen ausreichenden Durchmesser haben und sich in ausgezeichnetem Zustand befinden. Sie müssen an den Stangen mit Schwimmern befestigt sein, die das Gleiten während des Gezeitenwechsels erleichtern, sowie an den Ringen oder Pollern am Kai.
An den Seiten des Wasserfahrzeugs müssen leistungstüchtige Fender angebracht sein, die für die Abmessungen des Wasserfahrzeugs geeignet sind und in einer ausreichenden Anzahl, um Schäden am eigenen und an anderen Wasserfahrzeugen zu vermeiden.
Das seitliche Anlegen ist nur nach vorheriger Genehmigung seitens der Geschäftsleitung der Anlage erlaubt.
Bei vorübergehender und kurzzeitiger Abwesenheit von Bord muss der Steg eingefahren oder angehoben werden, bei längerer Abwesenheit muss sie vollständig eingefahren werden.
Nachts müssen die Stege angemessen beleuchtet sein.
Jeder Nutzer ist für die Sicherheit der vorgenommenen Vertäuung und für jede bezügliche Konsequenz verantwortlich.
14) VERPFLICHTUNG ZUR EINHALTUNG DER GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN UND DER VON DER GESCHÄFTSFÜHRUNG ERTEILTEN VORSCHRIFTEN:
Der Nutzer ist verpflichtet, die Gesetze, die Bestimmungen dieser Ordnung, die Verwaltungsvorschriften für Schiffe, die Zoll-, Polizei- und Sicherheitsbestimmungen ebenso wie die Anweisungen, die die Geschäftsleitung der Anlage erteilt, strikt einzuhalten und haftet sowohl straf- als auch zivilrechtlich für begangene Verstöße. Er hat auch alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um sein Eigentum vor Diebstahl, Beschädigung und dergleichen zu schützen.
15) AUSSCHLUSS DER BEAUFSICHTIGUNG
Die Gesellschaft übernimmt keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung der vertäuten Wasserfahrzeuge, auch nicht im Falle der Schlüsselübergabe, die vom Personal des Unternehmens zur Bequemlichkeit des Nutzers entgegengenommen oder akzeptiert werden, um mögliche Eingriffe (auch in Notfällen) zum Zweck der erhöhten Sicherheit und besseren Verwaltung der Vertäuungsplätze zu ermöglichen.
Analog dazu ist auch die Übernahme der Beaufsichtigung im Falle des Abstellens auf Land des Wasserfahrzeugs ausgeschlossen
Die eventuelle Übernahme der Beaufsichtigung wird ausdrücklich und schriftlich gegen Zahlung der bezüglichen Gebühr vereinbart.
Selbst für den Fall der eventuellen Übernahme der Beaufsichtigung ist diese auf das Wasserfahrzeug in seiner wesentlichen Struktur begrenzt, mit der Pflicht für den Nutzer, Zubehör, Ausstattungen und entfernbare Teile im Allgemeinen zu entfernen (z.B. Motoren, Segel, Tender, Geräte, Sicherheitsausstattungen usw.) unter Haftungsausschluss der Gesellschaft für den Fall ihres Verlusts oder Schadens, wenn sie auf eigene Gefahr und Risiko an Bord des Nutzers verbleiben.
16) HAFTUNGSAUSSCHLUSS FÜR SCHÄDEN UND DIEBSTÄHLE:
Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden, die dem Wasserfahrzeug bei ungeeigneten Vertäuungen oder widrigen Witterungsbedingungen entstehen. Das Gesellschaft haftet nicht für Diebstähle, die in den Bereichen am Boden, an Piers, Kais, Parkplätzen sowie an Bord oder in den Wasserfahrzeugen auftreten könnten. Sie haftet nicht für Schäden, die Personen und Sachen, die sich im Bereich der Vertäuungsfläche befinden von Personen verursacht werden, die nicht ihre Mitarbeiter sind.
17) MANÖVER UND HANDLING DES WASSERFAHRZEUGS IM HAFEN:
Alle Manöver innerhalb des Landungsplatzes müssen in Übereinstimmung mit den Anweisungen der Geschäftsleitung ausgeführt werden, die das Handling oder die Verlegung der Vertäuungsplätze verfügen kann, sollte dies sich für erforderlich oder angebracht erweisen.
Für den Fall der Abwesenheit des Nutzers oder seiner Beauftragten (oder im Falle der Verweigerung) kann die Gesellschaft direkt durch ihr eigenes Personal einschreiten, wobei sie dem Nutzer die bezüglichen Kosten in Rechnung stellt.
Aus Erfordernissen einer geeigneten Verwaltung der Anlage und der Vertäuungsplätze und für jeden Notfall (z.B. Ungünstige Witterungsbedingungen) ist die Gesellschaft befugt (jedoch keineswegs verpflichtet), alle für die Sicherheit des Landungsplatzes und der Wasserfahrzeuge erforderlichen Manöver durchzuführen, ebenso wie für die Verlagerung des Wasserfahrzeugs vom Vertäuungsplatz auch mit Unterbringung im Trockenen.
Diese Eingriffe ziehen nicht die Verwahrungsübernahme des Wasserfahrzeugs und der in seinem Inneren enthaltenen Sachen mit sich.
18) ÜBERNACHTUNGSVERBOT:
Das Übernachten im Inneren von vertäuten Wasserfahrzeugen ist nicht erlaubt.
19) ÜBER 24-STÜNDIGE ABWESENHEIT:
Der Nutzer, der länger als 24 Stunden abwesend ist, ist verpflichtet, der Geschäftsleitung der Anlage darüber Mitteilung zu machen und dabei Datum und Uhrzeit der Abreise und möglichst den Ort, den er zu erreichen beabsichtigt sowie das Datum der geplanten Rückkehr anzugeben. Während der Abwesenheit des Bootsfahrzeugs bleibt der Vertäuungsplatz zur Verfügung der Gesellschaft.
20) UNTERGANG ODER BRAND DES WASSERFAHRZEUGS:
Im Falle des Versinkens des Wasserfahrzeug ist der Nutzer dazu verpflichtet, das Wrack nach entsprechender Genehmigung seitens der Gesellschaft zu entfernen oder zu demontieren sowie das gesamte betroffene Gebiet zu entseuchen oder, im Falle eines direkten Eingriffs durch die Gesellschaft, jede alle Aufwendungen und Kosten, die zu diesem Zweck getragen wurden, zurückzuerstatten.
Eine analoge Verpflichtung besteht im Brandfall.
21) VERBOTE :
Im gesamten Vertäuungsbereich und an der Mündung ist Folgendes verboten :
Für Kielinspektionen oder Unterwasserarbeiten oder Arbeiten an den Bootsfahrzeugen ist ausschließlich die Gesellschaft zuständig, die dafür durch ihr eigenes Personal und unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sorgt.
Es ist verboten, die Kais, Piers und Stege mit Gegenständen, Ausrüstungen und Geräten zu versperren oder mit Materialien und/oder Produkten jeglicher Art zu verschmutzen.
Die Geschäftsleitung sorgt nach Feststellung des Vorgefallenen für die Entfernung dessen, was unrechtmäßig abgestellt wurde oder lässt das Verschmutzte auf Kosten des Nutzers und/oder in jedem Fall des Verantwortlichen reinigen.
22) RUHEZEIT :
Es ist die Ruhezeit von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr und von 23.30 Uhr bis 7.00 Uhr morgens einzuhalten. Im Allgemeinen und auch außerhalb dieser Uhrzeiten sind Verhaltensweisen zu vermeiden, die die anderen Gäste der Anlage stören könnten.
23) ZULÄSSIGE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT:
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beläuft sich auf 3 Knoten (5,5 km/h) auf der Wasserfläche und 10 km/h auf der Erde (für die Fahrzeuge, die eine Einfahrtsgenehmigung besitzen), vorbehaltlich der Pflicht, geringere Geschwindigkeiten einzuhalten, die im konkreten Fall aus Vorsichtsgründen gerechtfertigt sind.
24) MÜLL :
Es ist verboten, im Bereich des Landungsplatzes Kielraumwasser zu leeren, Abfälle jeglicher Art, Gegenstände, Flüssigkeiten, Ablagerungen oder Ähnliches im Bereich des Landungsplatzes sei es ins Wasser zu werfen, als auch auf den Kais, Vertäuungsstellen oder Stegen zu hinterlassen.
Die Anlage ist mit speziellen Behältern für die Mülltrennung ausgestattet (sie unterscheiden sich in Biomüll-Restmüll-Glas und Kunststoffabfall), die von den Nutzern unter strikter Wahrung der bezüglichen Zweckbestimmung der Vorschriften der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu benutzen haben.
Jede andere Art von Müll kann nur nach vorheriger Absprache mit der Geschäftsleitung entsorgt werden.
Für die persönlichen Bedürfnisse müssen die entsprechenden hygienischen Räume an Land benutzt werden, es sei denn, das Wasserfahrzeug ist mit speziellen Ausrüstungen ausgestattet, die die Abwässer an Bord sammeln.
25) SICHERHEITSVORSCHRIFTEN UND VORSCHRIFTEN ZUR VERHÜTUNG DES VERSCHMUTZUNGSRISIKOS:
Nutzer und vertäute Wasserfahrzeuge müssen folgende Verhütungs- und allgemeinen Vorschriften beachten:
a) bei versehentlichem Verschütten von Kohlenwasserstoffen ins Wasser oder an den Kais, Piers oder Stegen muss die verantwortliche Person die Geschäftsleitung unverzüglich benachrichtigen und gleichzeitig die am besten geeigneten Maßnahmen ergreifen, um den Schaden einzudämmen und zu begrenzen und zudem das Personal der benachbarten Wasserfahrzeuge und alle, die sich am Ort befinden informieren. Die Entseuchung des betroffenen Bereichs wird von der Geschäftsleitung mit eigenem Personal und auf Kosten des Verantwortlichen vorgenommen.
b) vor dem Starten des Motors hat der Nutzer für die Belüftung des Motorraums zu sorgen;
c) vor dem Vertäuen hat jedes Wasserfahrzeug zu prüfen, dass keine Rückstände von Kohlenwasserstoffverlusten im Kielraum vorhanden sind und dass diese nicht ins Wasser fließen;
d) die elektrischen Systeme an Bord müssen sich in einem einwandfreien Funktions- und Wartungszustand befinden;
e) im Falle von absoluter Notwendigkeit, vollständigem Kraftstoffmangel, Reparaturbedarf usw. muss der Betroffene, Eigentümer oder Firma, der vor Ort tanken muss, sich die ausdrückliche Genehmigung von der Geschäftsleitung einholen, unabhängig von der Menge, selbst wenn diese geringfügig ist;
f) Die Bordabteile, die Flüssiggasflaschen enthalten, müssen ausreichend belüftet sein;
g) Die Feuerlöscher an Bord müssen den geltenden Vorschriften entsprechen, in ausreichender Anzahl vorhanden und einwandfrei funktionstüchtig sein.
h) Der Nutzer ist verpflichtet, die Batterien stets unter seiner persönlichen Aufsicht oder bei Abwesenheit durch Benachrichtigung des Personals der Anlage etwas aufzuladen, um ein mögliches Auslaufen oder eine gefährliche Ansammlung von Gas, das durch das Laden der Batterien selbst entsteht, zu vermeiden.
26) VORSCHRIFTEN FÜR DEN BRANDFALL:
Bei einem Brand an Bord eines Wasserfahrzeugs haben sowohl die Personen an Bord des Wasserfahrzeugs als auch die Personen an Bord der benachbarten Wasserfahrzeuge so schnell wie möglich gegen die Flammen vorzugehen und gleichzeitig mit den schnellstmöglichen Mitteln (Sirenen, Telefon, akustische Mittel, Personal usw.) die Geschäftsleitung zu informieren, die die Behörden und die Stellen, deren Einsatz vorgesehen ist, benachrichtigen wird. Die Geschäftsleitung ist ausdrücklich befugt, das vom Brand betroffene Wasserfahrzeug auseinander zu montieren und vom Steg sowie von der Anlage zu entfernen.
27) NOTRUFNUMMERN:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Behörden, die im Notfall zu kontaktieren sind, folgende sind:
28) SPRECHFUNKBEISTAND:
Die Gesellschaft verfügt über einen Abhörservice auf dem vom Ministerium für öffentliche Arbeiten (Kanal 9) zugewiesenen Arbeitskanal und kann unter den angegebenen Adressen telefonisch kontaktiert werden.
Die Gesellschaft ist Konzessionär der Wasserfläche des Staatseigentums vor der Lagunenseite (entlang des Canale dei Lovi) des Campingplatzes CAPALONGA in San Michele al Tagliamento (Ve) Ortsteil Bibione Pineda – Via della Laguna Nr.16.
Diese Wasserfläche ist mit Stegen zum Vertäuen von Wasserfahrzeugen/Booten ausgestattet, die den Kunden des Campingplatzes während der Sommersaison auf der Grundlage von individuellen Vertragsbeziehungen vorübergehender Art zu den unten angegebenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.
Der Nutzer des Bootsplatzes ist verpflichtet, alle anderen Bestimmungen zur Nutzung der Anlage (Camping) gemäß den einschlägigen Bestimmungen (Buchungsordnung; Anlagenordnung; Strandservice-Ordnung; Tierordnung) strikt zu befolgen. Der Kunde erklärt, diese zu kennen und verpflichtet sich dazu, sie einzuhalten.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Art. 1 – Vertragsgegenstand
Die Gesellschaft gewährt vorübergehend dem Kunden zur Nutzung, zu den Bedingungen, die durch diese Allgemeinen Vertragsbedingungen und durch die Allgemeine Ordnung, die im Folgenden niedergeschrieben ist, den Bootsplatz (Vertäuungsplatz), der in der „Buchungsbestätigung“ angegeben steht.
Mit der Unterzeichnung der “Buchungsbestätigung” erklärt der Kunde, dass er den ihm zugewiesenen Bootsplatz kennt und ihn für die Vertäuungen des Bootsfahrzeugs, das in der “Buchungsbestätigung” angegeben ist, für geeignet befindet; dieses angegebene Bootsfahrzeug ist das einzige, das den Vertäuungsplatz benutzen darf.
Die vom Kunden angegebenen Maße werden von ihm als mit den tatsächlichen Maßen übereinstimmend gewährleistet und beziehen sich auf den maximalen Schiffsrumpf (einschließlich aller in Länge und Breite über den Kiel ragenden Teile wie Kanzeln, Bataillon, Bugspriet, Achterngruppen, Kleinkräne, Achterdeck, F.B.-Motor, usw. und jedes weitere herausragende Teil).
Aus organisatorischen Gründen der Landung oder aufgrund der Bestimmungen der Seeschifffahrtsbehörde kann die Gesellschaft dem Kunden einen anderen Vertäuungsplatz zur Verfügung stellen, dessen Merkmale den in der "Buchungsbestätigung" angegebenen Eigenschaften entsprechen, wobei der Kunde auf etwaige Streitigkeiten oder Anspruch in diesem Zusammenhang verzichtet.
Nicht ausdrücklich vorgesehene Leistungen und Lieferungen sind vom Vertragsgegenstand ausgeschlossen.
Art. 2 – Vertragsdauer - An- und Abreise - Pflicht des Räumens des Bootsplatzes (Vertäuungsplatz) zum Vertragsende - Verspätung und Konsequenzen
Der Vertrag hat die in der „Buchungsbestätigung“ angegebene Dauer.
Der Kunde hat den Bootsplatz von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr des Anreisetages entgegennehmen und ihn wieder zurückgeben (frei und entleert von Personen und Sachen) bis um 12 Uhr des Abreisetages, wobei er die bezüglichen Praktiken während der Öffnungszeiten des Campingplatz-Empfangsbüros abzuwickeln hat.
Zum Ablaufdatum erlischt der Vertrag automatisch und bedarf keiner Kündigung. Eine eventuelle Verlängerung der Dauer oder der Abschluss eines neues Vertrags müssen den Gegenstand einer speziellen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien bilden.
Ab dem Vertragsablaufdatum und für jeden Tag (Bruchteil eines Tages) der Verspätung bei der Räumung und der Rückgabe ist der Kunde verpflichtet, der Gesellschaft den Tagestarif für den Anlageplatz zu zahlen, der in der geltenden Preisliste angegeben steht.
Die Wirksamkeit dieses Vertrages hängt von der Wirksamkeit der in der Einführung erwähnten staatlichen Konzession ab, was zur Folge hat, dass die Wirksamkeit dieses Vertrages dann endet, wenn die vorgenannte Konzession aus irgendeinem Grund nicht mehr besteht oder widerrufen wird. Der Kunde ist nicht berechtigt, irgendeinen Anspruch gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen, um Rückerstattungen oder Schadensersatzzahlungen zu erhalten, mit Ausnahme des Teils des bereits gezahlten Entgeltes/Mietpreises, der ihm proportional zur geringeren Vertragsdauer zurückerstattet wird.
Art. 3 – Entgelt – Zahlungsverzug und Konsequenzen
In Ermangelung einer anderslautenden Vereinbarung in der “Buchungsbestätigung” muss das Entgelt spätestens bis zum Datum gezahlt werden, ab dem die Vertragsbeziehung beginnt.
Im Falle von Zahlungsverzug werden automatisch und ohne die Notwendigkeit der Inverzugsetzung Verzugszinsen zum Jahressatz in Höhe von 8% berechnet.
Die nichterfolgte Zahlung des Entgeltes bis einschließlich der vereinbarten Frist zieht auch, weiterhin ohne die Notwendigkeit der Inverzugsetzung, die Auflösung von Rechts wegen des Vertrages gemäß Art. 1456 des italienischen Zivilgesetzbuches nach sich, unbeschadet des Anspruchs der Gesellschaft, für die Wiedererlangung des gesamten vereinbarten Entgeltes und/oder für den Schadenersatz vorzugehen.
Außerdem wird vereinbart - wobei der Kunde bereits jetzt seine diesbezügliche Einwilligung gibt - , dass die Gesellschaft, im Falle der Nichtzahlung, eine Pfändung und/oder jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht an dem vertäuten Bootsfahrzeug und an den anderen Sachen, die der Kunde in die Anlage gebracht hat, geltend machen kann, mit der Befugnis, das Bootsfahrzeug und die anderen Sachen an Land zu befördern und entsprechend der festgesetzten Bestimmungen für den Verkauf des Pfandes vorzugehen, mit Anspruch darauf, vom Erlös den Betrag seiner gesamten Forderung (auch im Hinblick auf Zinsen und Kosten) zu befriedigen, während ein eventueller Restbetrag dem Eigentümer der Sachen zurückerstattet wird. Der Kunde erklärt sich hiermit einverstanden und befreit die Gesellschaft von jeder zivil- und strafrechtlichen Haftung, die von der Ausführung der oben genannten Vorgänge abhängt.
Art. 4 – Identifikation der Kunden und Erfüllungen für die öffentliche Sicherheit
Bei Ankunft in der Anlage haben die Kunden bei den Büros der Gesellschaft für die Identifizierungs- und Zugangspraktiken sowie für die Unterzeichnung des Vertäuungsvertrags im Original (falls nicht bereits zuvor vorgenommen) vorstellig zu werden. Es wird auf die Bestimmungen der Allgemeinen Ordnung der Anlage Bezug genommen.
Eventuelle Besucher sind nur mit der Genehmigung der Geschäftsleitung zugelassen.
Die Übernachtung im Inneren der vertäuten Einheiten ist verboten.
Art. 5 – Beaufsichtigungspflichtausschluss
Der vorliegende Vertrag bedeutet nicht, dass die Gesellschaft einen Auftrag oder eine Beaufsichtigungspflicht für das Boot und seine Ausrüstungen und Zubehörteile übernimmt, oder für andere Sachen, die Eigentum des Kunden sind; der Kunde bleibt der ausschließliche Inhaber und Verwahrer der Sachen.
Es wird daher ausdrücklich jegliche Haftung der Gesellschaft für Schäden, die (u.a.) durch Feuer, böswillige Handlungen und Vandalismus Dritter, Diebstahl, atmosphärische/meeresmeteorologische Ereignisse, Ereignisse höherer Gewalt usw. verursacht werden, ausgeschlossen.
Die eventuelle Übernahme des Bootsfahrzeuges und die Übernahme der damit verbundenen Beaufsichtigungspflichten durch die Gesellschaft müssen zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart werden, bei sonstiger Nichtigkeit (die Übergabe der Schlüssel an das Personal oder an die Geschäftsleitung dient nicht zu diesem Zweck - wenn diese vom Kunden vorgenommen wird, und der von der Gesellschaft zur reinen Bequemlichkeit des Kunden entgegengenommen wird oder um Arbeitseingriffe oder auch Noteinsätze vornehmen zu können, zu deren Durchführung die Gesellschaft zur Sicherheit oder zur besseren Verwaltung der Vertäuungsplätze berechtigt ist; der Wach-/Überwachungsdienst betrifft ausschließlich eine allgemeine Tätigkeit in Bezug auf die Anlagen und die Einhaltung der Verhaltensregeln durch die Nutzer, ohne besondere Beaufsichtigungspflicht für die Boote und die Personen, die sie nutzen, wobei jede Annahme der Beaufsichtigung und die sich daraus ableitende Haftung zu Lasten der Gesellschaft ausgeschlossen bleibt).
Selbst im Falle der Entgegennahme des Bootes (gemäß den oben beschriebenen Methoden) beschränkt sich die Beaufsichtigung auf die Einheit in ihrer wesentlichen Konstruktion, wobei der Kunde dazu verpflichtet ist, Gegenstände, Geld und/oder andere Wertsachen, die sich im Inneren des Bootsfahrzeugs befinden, zu entfernen (einschließlich der Ausrüstung und des Zubehörs, aus denen das Boot selbst besteht - beispielsweise Motoren, Segel, Tender, Ausrüstung, Sicherheitsausrüstung usw.), sofern es sich nicht um ausdrücklich übergebene und der Gesellschaft vom Kunden zur Verwahrung übergebene Gegenstände handelt, bei gleichzeitiger Unterzeichnung eines speziellen Protokolls), mit Ausschluss einer jeglichen Haftung des Unternehmens für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von Gegenständen, die vom Kunden auf eigenes Risiko und eigene Gefahr im Inneren des Bootsfahrzeuges zurückgelassen wurden.
Art. 6 – Versicherung
Das Bootsfahrzeug muss bei einer erstrangigen Versicherungsgesellschaft ausreichend versichert sein, zur Deckung von Schäden im Zusammenhang mit der Haftpflicht, die Dritten während dieses Vertragsverhältnisses entstanden sind, einschließlich Schäden an anderen Bootsfahrzeugen und Personen, die für diese zuständig sind oder auf diesen befördert werden, sowie Schäden an der Ausrüstung und den Einrichtungen der Gesellschaft sowie am Personal, auch nicht beschäftigtes Personal, das in der Anlage aus gleich welchem Grund beschäftigt ist, für einen Höchstdeckungsbetrag, der nicht unter den gesetzlichen Mindestgrenzen, die für Schadensfälle vorgeschrieben sind, liegen muss.
Auf Ansuchen muss eine Kopie der Versicherungspolice der Gesellschaft übergeben werden, die sich das Recht vorbehält, die nicht mit einer angemessenen Versicherung versicherten Bootsfahrzeuge vom Vertäuungsplatz zu entfernen.
Art. 7 - Verbot der Untervermietung und/oder der Vertragsabtretung
Ohne schriftliche Einwilligung der Gesellschaft darf der Kunde den Vertäuungsplatz, der Gegenstand dieses Vertrags ist, auch nicht vorübergehend vermieten, noch den Vertrag und die sich daraus ableitenden Ansprüche auf Dritte übertragen.
Die eventuelle Toleranz der Gesellschaft gilt nicht als Akzeptanz der Untervermietung oder Übertragung.
Die Verletzung des Verbotes der Untervermietung und/oder Abtretung bedingt die Vertragsauflösung von Rechts wegen gemäß Art. 1456 italienisches Zivilgesetzbuch.
Das Vertäuungsrecht ist eng persönlicher Art und darf vom Kunden einzig und allein für das Bootsfahrzeug ausgeübt werden, das in der „Buchungsbestätigung“ angegeben steht.
Im Falle der Nichtbenutzung des Bootsplatzes ist der Kunde nicht berechtigt, Rückerstattungen zu fordern.
Art. 8 – Zusätzliche Pflichten des Kunden
Mit der Unterzeichnung des Vertrags und/oder der „Buchungsbestätigung“, nimmt der Kunde Folgendes vor :
a) er erklärt, dass er die Ordnungen, die die Anlage reglementieren kennt und akzeptiert (Buchungsordnung; Anlagenordnung; Strandservice-Ordnung; Tierordnung; Ordnung für die Benutzung der Bootsplätze im Dienste des Campingplatzes) und verpflichtet sich dazu, vollständig deren Vorschriften zu befolgen (inklusive eventueller künftiger Änderungen, die die Gesellschaft oder die Seeschifffahrtsbehörde zur besseren Verwaltung der Anlage oder der in Konzession gewährten Wasserfläche vornehmen wird).
b) erkennt an, dass für jede Handhabung des Wasserfahrzeugs und die Vertäuungen desselbigen ausschließlich der Kunde zuständig ist, der auch für den Fall von Wetterereignissen und den damit verbundenen Konsequenzen jegliche inhärente Haftung übernimmt. Eventuelle Eingriffe der Gesellschaft, um größere Schäden an Bootsfahrzeugen oder anderen Sachen der Nutzer zu vermeiden (z. B. Austausch oder Verstärkung der Vertäuungen,, Unterbringung von Booten am Boden usw.) liegen rein in ihrem Ermessen und beinhalten für die Gesellschaft keine Verpflichtung oder Haftung. Die Kosten für solche eventuellen Noteinsätze werden dem Kunden in Rechnung gestellt;
c) er verpflichtet sich zur Einhaltung aller maritimen Vorschriften zum Festmachen, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes geeigneter Fender und Festmachtechniken (Einhaltung der Verkehrsbedingungen, Verwendung von Tauen und/oder ähnlichem, Angemessenheit der Vertäuung aufgrund meeres-meteorologischen Änderungen usw.);
d) er erkennt an, dass der Kunde für alle Schäden haftet, des Bootes untergebracht sind oder in die Anlage gebracht wurden, verursacht werden;
e) er erklärt und garantiert, im Besitz aller Genehmigungen, Personentitel und Zertifizierungen zu sein, die nach den geltenden Rechtsvorschriften für die Nutzung des Wasserfahrzeugs/Bootes und für dessen Navigation erforderlich sind;
f) er erklärt und gewährleistet, dass das Boot den gesetzlichen Bestimmungen entspricht;
g) er verpflichtet sich dazu, die Gesellschaft unverzüglich über die Übertragung des Bootes, die Änderung der Flagge, Beschlagnahmungsverfügungen oder Verfügungen, die andere Auflagen entstehen lassen, usw., zu unterrichten.
Art. 9 – Eigentum des Bootes:
Die Person, die die Buchungsbestätigung unterschreibt, garantiert, dass sie der Eigentümer des Bootes ist und in jedem Fall im Namen und im Auftrag des Eigentümers und im Rahmen der vom Eigentümer übertragenen Befugnisse handelt; im zweiten Fall mit der Verpflichtung zur Unterzeichnung des Vertrags auch durch den Eigentümer, sobald wie möglich und in jedem Fall vor dem für den Beginn des Vertragsverhältnisses festgelegten Zeitpunkt.
In jedem Fall übernimmt die Person, die die Buchungsbestätigung unterschreibt, auch persönlich alle Verpflichtungen, die sich aus der Vertragsunterzeichnung ergeben.
Unbeschadet der vom Unterzeichner eingegangenen Verpflichtungen behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die Unwirksamkeit des Vertrags geltend zu machen und/oder die Kündigung zu verlangen, falls der Vertrag nicht vom tatsächlichen Eigentümer des Vermögenswertes unterzeichnet wird.
Art. 10 – Schleppen, Stapellauf, Stapeln und/oder Ziehen
Sollte der Nutzer der Gesellschaft das Schleppen, den Stapellauf, das Stapeln und/oder Ziehen des Wasserfahrzeugs in Auftrag geben wollen (gegen Zahlung eines entsprechenden Entgeltes), hat dieser alle präzisen technischen Informationen in Bezug auf die Lage der Instrumente, die Anlagen und die herausragenden vom Kiel herausragenden Organe oder jedes sonstige Objekt, das bei diesen Vorgängen beschädigt werden könnte, abzugeben, wobei die Gesellschaft von jeglicher Haftung für eventuelle Schäden, die bei diesen Vorgängen auftreten könnten, freigestellt wird.
Für das Trockensetzen der Einheit (wenn dies mit der Gesellschaft durch Unterzeichnung eines separaten Vertrags und die Vereinbarung separaten Entgeltes geschlossen wurde), hat der Nutzer persönlich den erforderlichen Stapel zu liefern, wobei er die Übereinstimmung mit den Merkmalen seiner eigenen Einheit sowie den guten Zustand und die Leistungstüchtigkeit gewährleistet, wobei er jede Auflage und Verantwortung diesbezüglich übernimmt.
Art. 11 – Vertragsauflösung
Der Vertrag löst sich von Rechts wegen gemäß Art. 1456 italienisches Zivilgesetzbuch in den folgenden Fällen auf:
a) nicht erfolgte Zahlung des Entgeltes innerhalb der vereinbarten Frist;
b) Nutzungsabtretung an Dritte, auch vorübergehender Art, des Bootsplatzes/Vertäuungsplatzes;
c) falsche und/oder nicht exakte Angaben in Bezug auf die Daten des vertäuten Bootsfahrzeuges/Wasserfahrzeuges;
d) Fehlen einer angemessenen Versicherungsdeckung;
e) Verletzung der Bestimmungen der Allgemeinen Ordnung der Anlage und/oder der Ordnung für die Benutzung der Bootsplätze im Dienste des Campingplatzes
Dieser Vertrag verliert darüber hinaus Wirksamkeit, wenn die im Vorwort genannte staatliche Konzession verfällt.
Art. 12 – Pflichten im Falle der Vertragskündigung
In jedem Fall der Beendigung der Wirkungen dieses Vertrags (auch wegen Ablauf der Vertragsdauer) ist der Kunde verpflichtet, die belegten Vertäuungsplätze unverzüglich zu räumen und an die Gesellschaft zurückzugeben.
Für jeden Folgetag ist der Kunde verpflichtet, der Gesellschaft den in der aktuellen Preisliste angegebenen Tagessatz für die Vertäuung zu zahlen, vorbehaltlich der Erstattung eines eventuell größeren Schadens.
Für denselben Fall ist die Gesellschaft befugt, das Boot entfernen zu lassen und es am Boden oder an einem anderen Ort abzustellen (auch außerhalb der Zugehörigkeitsfläche der Anlage), wobei dem Kunden alle bezüglichen Kosten (Transport, Parken und/oder Verwahrung) gemäß den geltenden Sätzen in Rechnung gestellt werden, und eines Pauschaltbetrags nach Ablauf von fünfzehn Tagen ab Beendigung der Wirksamkeit des Vertrags und ohne vorherige Ankündigungs- oder vorherige Inverzugsetzungspflicht.
Art. 13 – Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, ist ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsstandes festgelegt, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat (außer einer gesetzlichen Bestimmung eines anderen Gerichtsstandes zwingender Art).
Art. 14 – Anwendbares Recht
Die Beziehung zwischen der Gesellschaft und dem Kunden wird vom italienischen Recht geregelt.
Art. 15 – Mitteilungen und Wahl des Wohnsitzes
Für die Zwecke der Ausführung dieses Vertrages und für etwaige Zustellungen oder Mitteilungen, die erforderlich sind, einschließlich der Übermittlung gerichtlicher Unterlagen, wählt die Gesellschaft ihren Wohnsitz an ihrem Geschäftssitz und der Kunde in der in der Buchungsbestätigung angegebenen Adresse.
Der Kunde verpflichtet sich, die Gesellschaft so schnell wie möglich schriftlich über Änderungen seiner Anschrift zu informieren.
ORDNUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER BOOTSPLÄTZE
1) GEGENSTAND DIESER ORDNUNG:
Diese Ordnung regelt die Verwendungsweisen der Vertäuungsplätze und das Verhalten, das in der Anlage zu halten ist, stets in Verbindung mit der Nutzung der Vertäuungsplätze.
2) VERBINDLICHKEIT DER ORDNUNG UND IHRE VERÖFFENTLICHUNG:
Die vorliegende Ordnung (und die künftigen Änderungen, die die Gesellschaft und die Seeschifffahrtsbehörde zur besseren Verwaltung der Anlage und der Vertäuungsplätze vornehmen werden) ist für jeden, der die Anlage betritt und auch rein de facto die Vertäuungsplätze und die anderen Ausstattungen benutzt, verbindlich.
Die Gesellschaft gewährleistet eine angemessene Veröffentlichung dieser Ordnung, die in den Büros der Geschäftsleitung der Anlage ausgelegt wird und die als Kopie jedem Interessierten, der den bezüglichen Antrag stellt, ausgehändigt wird.
Einer analogen Veröffentlichung werden auch gegebenenfalls künftige Änderungen der Ordnung unterzogen.
Jeder, der die Anlage und die Vertäuungsplätze betritt, hat diese Ordnung und die Hinweise und Meldungen im Allgemeinen lesen, auch die der zuständigen Behörden, die in den Büros der Geschäftsleitung der Anlage ausgelegt sind, sowie die bezüglichen Bestimmungen befolgen und die ausschließliche und direkte Haftung für die eigene Nachlässigkeit und Unterlassung übernehmen.
Der Nutzer ist verpflichtet, diese Ordnung (nebst künftigen Änderungen) und die Vorschriften der Seeschifffahrtsbehörde auch von seinen eigenen Familienmitgliedern und Gästen und jeder Person, die in die Anlage und zu den Vertäuungsplätzen gebracht wird, sowie allen Mitgliedern der eigenen Mannschaft befolgen zu lassen.
Unbeschadet der Verfügungen, die möglicherweise von der zuständigen Behörde erlassen werden, stellt die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung einen schwerwiegenden Verstoß des Nutzers dar und kann zur Kündigung der bestehenden Verträge führen, vorbehaltlich des Ersatzes der der Gesellschaft verursachten Schäden.
3) STANDORTIDENTIFIZIERUNG DER BOOTSPLÄTZE:
Die Bootsplätze sind ausgeschildert.
Die Geschäftsleitung führt eine aktualisierte spezielle Liste der Namen der Bootsplatz-Berechtigten und der Identifikationsdaten des jeweiligen Bootes.
Die Nutzer sind verpflichtet, rechtzeitig der Gesellschaft eventuelle Handlungen der Übertragung des Bootes, die Änderung der Flagge, Beschlagnahmungsverfügungen oder Verfügungen, die andere Auflagen entstehen lassen, usw., mitzuteilen.
Jeder Nutzer darf ausschließlich nur den ihm zugewiesenen Bootsplatz benutzen.
Das Vertäuen am Bootsplatz ist nur für das Wasserfahrzeug gestattet, das vom Nutzer bei der Buchung und/oder Anmeldung angegeben wurde.
Die Abmessungen des Wasserfahrzeugs werden vom Nutzer eigenverantwortlich angegeben und beziehen sich auf den maximalen Schiffsrumpf (einschließlich aller in Länge und Breite über den Kiel ragenden Teile wie Kanzeln, Bataillon, Bugspriet, Achterngruppen, Kleinkräne, Achterdeck, F.B.-Motor, usw. und jedes weitere herausragende Teil)
4) VERWEIS AUF DIE IM BEREICH DER ANLAGE GELTENDEN BESTIMMUNGEN :
Die Gesellschaft stellt dem Nutzer entgeltlich und vorübergehend einen oder mehrere Bootsplätze zur Verfügung nach vorheriger Unterzeichnung eines speziellen Vertrags und zu den speziellen Bedingungen (Vertragsgegenstand, Vertragsdauer, Entgelt, usw.), die im Vertrag selbst festgelegt sind und die durch die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen ergänzt werden.
Der Text der Allgemeinen Bedingungen, die der Regelung der Beziehungen zu den Nutzern dient, ist Gegenstand einer angemessenen Veröffentlichung und steht bei der Geschäftsleitung der Anlage zur Verfügung.
Rein als Beispiel wird an Folgendes erinnert:
- die in Anspruch genommene Konzession bezieht sich auf den im Vertrag angegebenen Bootsplatz für die ausdrücklich vereinbarte Dauer und Entgelt, unbeschadet des Rechts der Gesellschaft, dem Nutzer einen anderen Bootsplatz zur Verfügung zu stellen, der mit den im Vertrag angegebenen Merkmalen ausgestattet ist. Nicht inbegriffen sind die Serviceleistungen und/oder Lieferungen, die nicht ausdrücklich angegeben sind;
- dass mit der Vertragsunterzeichnung der Nutzer erklärt, dass er den ihm zugewiesenen Bootsplatz kennt und akzeptiert und dass er ihn für seine Bedürfnisse für geeignet befindet,, wobei er die ausschließliche Haftung für die Korrektheit der Daten und der der Geschäftsleitung zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gelieferten Informationen übernimmt;
- dass der Bootsplatz den Nutzern für bestimmte Zeiträume zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird mit automatischer Beendigung bei Ablauf und unter Ausschluss einer stillschweigenden Verlängerung;
- dass bei einer verspäteten Räumung des Bootsplatzes nach Ablauf des Vertrages oder bei Kündigung des Vertrages aus irgendeinem Grund die in der Anlage geltenden täglichen Festmachersätze fällig werden. Diese Sätze sind in den Büros der Geschäftsleitung der Anlage ausgehängt und ordnungsgemäß im Bereich der selben Anlage veröffentlicht;
- dass die Gesellschaft bei Nichtbezahlung der für das Parken anfallenden Gebühren berechtigt ist, das vertäute Bootsfahrzeug und die sonstigen im vertäuten Bootsfahrzeug vorhandenen sowie die vom Nutzer in die Anlage gebrachten Sachen zu verpfänden und/oder auf diese das Einbehaltungsrecht auszuüben;
- dass die Gesellschaft sich darauf beschränkt, dem Nutzer den angegebenen Bootsplatz zur Verfügung zu stellen, ohne dass eine Verpflichtung zur Aufbewahrung und der damit verbundenen Verantwortung übernommen wird; die eventuelle Übergabe der Schlüssel an das Personal der Struktur wird zum Wohl des Nutzers oder zur Ermöglichung von Eingriffen zur Gewährleistung der besten Sicherheit und Verwaltung der Liegeplätze entgegengenommen und akzeptiert, ohne dass dies die Übernahme einer Verwahrung darstellt (die ausdrücklich und schriftlich und gegen Zahlung eines entsprechenden Entgelts zu vereinbaren ist); auch im Falle der Verwahrungsannahme, gilt die Verwahrung auf das Bootsfahrzeug in seiner wesentlichen Struktur begrenzt, mit der Pflicht des Nutzers Zubehör, Ausstattungen und entfernbare Teile im Allgemeinen zu entfernen und mit Ausschluss einer jeglichen Haftung der Gesellschaft für den Verlust oder die Beschädigung von eventuellen nicht entfernten Sachen;
- dass der Nutzer der ausschließliche Verantwortliche für die Vertäuung und das Handling des Wasserfahrzeugs ist;
- dass jede Haftung der Anlage, unter anderem, für eventuelle Schäden infolge von Brandfall, vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen Dritter, Diebstählen, atmosphärischen und Seewetterereignissen, Ereignissen der höheren Gewalt, usw. ausgeschlossen ist;
- dass der Nutzer der ausschließliche Verantwortliche für alle Schäden bleibt, die Dritten durch Gegenstände, Personen und Anlagen, die im Inneren des Wasserfahrzeugs untergebracht sind oder in die Anlage gebracht wurden, verursacht werden;
- dass das Wasserfahrzeug von einer angemessenen Haftpflichtversicherung gedeckt zu sein hat und dass sich die Gesellschaft das Recht vorbehält, die Wasserfahrzeuge aus der Anlage zu entfernen, die nicht durch eine angemessene Versicherung gedeckt sind;
- dass die Vertäuungsrecht streng persönlicher Art ist und nicht an Dritte veräußert noch unter irgendeinem Titel zur Nutzung gewährt oder untervermietet werden darf.
5) ZUGANG ZUR ANLAGE :
Bei Betreten der Anlage mit einem eigenen Wasserfahrzeug muss sich der Nutzer mit den Büros der Geschäftsleitung in Verbindung setzen, um den Vertäuungsplatzvertrag zu unterschreiben (sofern dies noch nicht geschehen ist) und um die zusätzlichen gesetzlichen Auflagen zu erfüllen.
Die Benutzung der Vertäuungsplätze ist für jeden, der vorher nicht ordnungsgemäß den Vertäuungsvertrag unterschrieben hat, verboten.
Vorbehaltlich einer anderen Verfügung durch die Geschäftsleitung, sind die Bootsplätze den Campingplatzgästen vorbehalten.
6) ENTGELT :
Das Entgelt für die Vertäuung geht aus den geltenden Tarifen hervor, die ordnungsgemäß in den Büros der Geschäftsleitung der Anlage ausgelegt sind.
Jede Person, die auch nur de facto den Vertäuungsplatz benutzt, akzeptiert diese Tarife und ist zur Zahlung des Tagessatzes für die Vertäuungen für jeden Tag des Parkens (oder Bruchteil des Tages) verpflichtet.
7) NICHT ERFOLGTE ZAHLUNG DES ENTGELTES:
Für den Fall der Nichtbezahlung der für das Parken anfallenden Gebühren, ist die Gesellschaft berechtigt, das vertäute Bootsfahrzeug und die sonstigen im vertäuten Bootsfahrzeug vorhandenen sowie die vom Nutzer in die Anlage gebrachten Sachen zu verpfänden und/oder auf diese das Zurückbehaltungsrecht auszuüben;
In jedem Fall der Ausübung des Pfandrechts und/oder des Zurückbehaltungsrechts ist die Gesellschaft befugt, das Wasserfahrzeug bzw. die anderen Sachen, die Gegenstand der Pfändung und des Zurückbehaltungsrechts sind, auch außerhalb der Anlage an Land zu bringen.
8) PERSÖNLICHE ART DES VERTÄUUNGSRECHTS:
Die Nutzung der Vertäuungsstelle ist streng persönlich und nicht übertragbar und darf nur für das im Vertäuungsvertrag angegebene Wasserfahrzeug ausgeübt werden. In keinem Fall kann der Nutzer eine Kostenrückerstattung bei nicht erfolgter Nutzung des Vertäuungsplatzes fordern.
9) ÄNDERUNG DES VERTÄUUNGSPLATZES UND VERLEGUNG DES BOOTSFAHRZEUGS AN LAND:
Das Unternehmen behält sich das Recht vor, die Position des Vertäuungsplatzes zu ändern, das Wasserfahrzeug vorübergehend auf dem Boden abzustellen und alles Weitere zu tun, was für die bessere Funktion und Sicherheit des Vertäuungsplatzes und der Anlage dienlich ist (insbesondere aufgrund von Wetterbedingungen, aus Gründen der Sicherheit, wegen Instandhaltungsarbeiten, Betriebserfordernisse, Durchführung von Veranstaltungen, Sportveranstaltungen oder ähnlichen Fällen oder wegen Vorschriften der Öffentlichen Behörde).
Die Vertäuungsgebühr wird dem Nutzer auch für den Fall der Verlegung an Land des Wasserfahrzeugs in Rechnung gestellt, mit Ausnahme von anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien (für die Anwendung von anderen Tarifen).
10) VERANTWORTUNG FÜR DEN ZUSTAND UND DIE BENUTZUNG DES WASSERFAHRZEUGS:
Der Nutzer erklärt und gewährleistet, dass das Wasserfahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und gewährleistet, dass er im Besitz aller für seine Benutzung vorgeschriebenen Genehmigungen ist.
Der Nutzer ist der einzige und ausschließliche Verantwortliche für alle bezüglichen gesetzlichen Verpflichtungen.
Das Wasserzeug muss in einem anständigen und guten Zustand gehalten werden und außerdem aus sicherheitstechnischer Sicht in einwandfreiem Zustand sein und die von den zuständigen Behörden und der Geschäftsleitung erlassenen Bestimmungen einhalten, um keine Gefahr für sich selbst und für die anderen Wasserfahrzeuge darzustellen.
Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen ist die Gesellschaft berechtigt (neben der Möglichkeit, die zuständige Behörde für eine geeignetere Maßnahme zu informieren und zusätzlich die Entfernung des Wasserfahrzeugs aus der Anlage zu verlangen), - nach vorheriger Mitteilung an den Nutzer-, direkt das Wasserfahrzeug zu entfernen (sie an Land zu bringen und auch außerhalb der Anlage abzustellen) oder direkt Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten auszuführen in beiden Fällen mit Berechnung der jeweiligen Gebühr an den Nutzer.
In dringenden Fällen kann die Gesellschaft ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzers direkt zum Zweck der Reparatur und/oder Wiederherstellung am Wasserfahrzeug eingreifen.
Unberührt hiervon bleiben alle weiteren anderen Befugnisse und Rechte der Gesellschaft.
11) VERSICHERUNG DES WASSERFAHRZEUGS:
Jedes Boot/Wasserfahrzeug, das in die Anlage gebracht wird, muss bei einer erstrangigen Versicherungsgesellschaft ausreichend versichert sein, zur Deckung von Schäden im Zusammenhang mit der Haftpflicht, die Dritten während des Aufenthalts und dem Handling im Bereich der Anlage und des Vertäuungsplatzes entstanden sind, einschließlich Schäden an anderen Wasserfahrzeugen und Personen, die für diese zuständig sind oder auf diesen befördert werden, sowie Schäden an der Ausrüstung und den Einrichtungen der Gesellschaft sowie am Personal, auch nicht beschäftigtes Personal, das in der Anlage aus gleich welchem Grund beschäftigt ist, für einen Höchstdeckungsbetrag, der nicht unter den gesetzlichen Mindestgrenzen, die für Schadensfälle vorgeschrieben sind, liegen muss. Auf Ansuchen muss eine Kopie der Haftpflicht-Versicherungspolice der Gesellschaft vorgelegt werden, die sich das Recht vorbehält, die nicht mit einer angemessenen Versicherung versicherten Bootsfahrzeuge vom Vertäuungsplatz zu entfernen (beziehungsweise deren Versicherung nicht nachgewiesen wurde).
12) HAFTUNG FÜR DIE VERTÄUUNG:
Der Nutzer ist verpflichtet, persönlich das Wasserfahrzeug am ihm zugewiesenen Bootsplatz unter Verwendung von Seilen und Tauen seines Eigentums zu vertäuen. Er ist allein und ausschließlich für die Art, in der die Vertäuung durchgeführt wird und für die Wirksamkeit und Angemessenheit der verwendeten Vertäuungen verantwortlich. Für den Fall einer längeren Abwesenheit muss sich der Nutzer der guten Halterung der Vertäuungsseile vergewissern. Aus Gründen der Sicherheit ist das Personal der Gesellschaft befugt (jedoch nicht verpflichtet), zum Richten der Vertäuung mit Berechnung der bezüglichen Kosten an den Nutzer zu schreiten.
13) VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERTÄUUNG UND DAS PARKEN DES WASSERFAHRZEUGS:
Für alle Wasserfahrzeuge, außer in Fällen höherer Gewalt, ist es untersagt, die Anker auf Grund gehen zu lassen.
Die Wasserfahrzeuge müssen ausschließlich an den Ringen oder Pollern und den Vertäuungspfosten festgemacht werden und der Nutzer ist in jedem Fall für eventuelle Schäden, die an diesen verursacht werden, verantwortlich.
Das Festmachen muss mit Seilen und Tauen durchgeführt werden, die sich im Besitz des Nutzers befinden und einen ausreichenden Durchmesser haben und sich in ausgezeichnetem Zustand befinden. Sie müssen an den Stangen mit Schwimmern befestigt sein, die das Gleiten während des Gezeitenwechsels erleichtern, sowie an den Ringen oder Pollern am Kai.
An den Seiten des Wasserfahrzeugs müssen leistungstüchtige Fender angebracht sein, die für die Abmessungen des Wasserfahrzeugs geeignet sind und in einer ausreichenden Anzahl, um Schäden am eigenen und an anderen Wasserfahrzeugen zu vermeiden.
Das seitliche Anlegen ist nur nach vorheriger Genehmigung seitens der Geschäftsleitung der Anlage erlaubt.
Bei vorübergehender und kurzzeitiger Abwesenheit von Bord muss der Steg eingefahren oder angehoben werden, bei längerer Abwesenheit muss sie vollständig eingefahren werden.
Nachts müssen die Stege angemessen beleuchtet sein.
Jeder Nutzer ist für die Sicherheit der vorgenommenen Vertäuung und für jede bezügliche Konsequenz verantwortlich.
14) VERPFLICHTUNG ZUR EINHALTUNG DER GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN UND DER VON DER GESCHÄFTSFÜHRUNG ERTEILTEN VORSCHRIFTEN:
Der Nutzer ist verpflichtet, die Gesetze, die Bestimmungen dieser Ordnung, die Verwaltungsvorschriften für Schiffe, die Zoll-, Polizei- und Sicherheitsbestimmungen ebenso wie die Anweisungen, die die Geschäftsleitung der Anlage erteilt, strikt einzuhalten und haftet sowohl straf- als auch zivilrechtlich für begangene Verstöße. Er hat auch alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um sein Eigentum vor Diebstahl, Beschädigung und dergleichen zu schützen.
15) AUSSCHLUSS DER BEAUFSICHTIGUNG
Die Gesellschaft übernimmt keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung der vertäuten Wasserfahrzeuge, auch nicht im Falle der Schlüsselübergabe, die vom Personal des Unternehmens zur Bequemlichkeit des Nutzers entgegengenommen oder akzeptiert werden, um mögliche Eingriffe (auch in Notfällen) zum Zweck der erhöhten Sicherheit und besseren Verwaltung der Vertäuungsplätze zu ermöglichen.
Analog dazu ist auch die Übernahme der Beaufsichtigung im Falle des Abstellens auf Land des Wasserfahrzeugs ausgeschlossen
Die eventuelle Übernahme der Beaufsichtigung wird ausdrücklich und schriftlich gegen Zahlung der bezüglichen Gebühr vereinbart.
Selbst für den Fall der eventuellen Übernahme der Beaufsichtigung ist diese auf das Wasserfahrzeug in seiner wesentlichen Struktur begrenzt, mit der Pflicht für den Nutzer, Zubehör, Ausstattungen und entfernbare Teile im Allgemeinen zu entfernen (z.B. Motoren, Segel, Tender, Geräte, Sicherheitsausstattungen usw.) unter Haftungsausschluss der Gesellschaft für den Fall ihres Verlusts oder Schadens, wenn sie auf eigene Gefahr und Risiko an Bord des Nutzers verbleiben.
16) HAFTUNGSAUSSCHLUSS FÜR SCHÄDEN UND DIEBSTÄHLE:
Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden, die dem Wasserfahrzeug bei ungeeigneten Vertäuungen oder widrigen Witterungsbedingungen entstehen. Das Gesellschaft haftet nicht für Diebstähle, die in den Bereichen am Boden, an Piers, Kais, Parkplätzen sowie an Bord oder in den Wasserfahrzeugen auftreten könnten. Sie haftet nicht für Schäden, die Personen und Sachen, die sich im Bereich der Vertäuungsfläche befinden von Personen verursacht werden, die nicht ihre Mitarbeiter sind.
17) MANÖVER UND HANDLING DES WASSERFAHRZEUGS IM HAFEN:
Alle Manöver innerhalb des Landungsplatzes müssen in Übereinstimmung mit den Anweisungen der Geschäftsleitung ausgeführt werden, die das Handling oder die Verlegung der Vertäuungsplätze verfügen kann, sollte dies sich für erforderlich oder angebracht erweisen.
Für den Fall der Abwesenheit des Nutzers oder seiner Beauftragten (oder im Falle der Verweigerung) kann die Gesellschaft direkt durch ihr eigenes Personal einschreiten, wobei sie dem Nutzer die bezüglichen Kosten in Rechnung stellt.
Aus Erfordernissen einer geeigneten Verwaltung der Anlage und der Vertäuungsplätze und für jeden Notfall (z.B. Ungünstige Witterungsbedingungen) ist die Gesellschaft befugt (jedoch keineswegs verpflichtet), alle für die Sicherheit des Landungsplatzes und der Wasserfahrzeuge erforderlichen Manöver durchzuführen, ebenso wie für die Verlagerung des Wasserfahrzeugs vom Vertäuungsplatz auch mit Unterbringung im Trockenen.
Diese Eingriffe ziehen nicht die Verwahrungsübernahme des Wasserfahrzeugs und der in seinem Inneren enthaltenen Sachen mit sich.
18) ÜBERNACHTUNGSVERBOT:
Das Übernachten im Inneren von vertäuten Wasserfahrzeugen ist nicht erlaubt.
19) ÜBER 24-STÜNDIGE ABWESENHEIT:
Der Nutzer, der länger als 24 Stunden abwesend ist, ist verpflichtet, der Geschäftsleitung der Anlage darüber Mitteilung zu machen und dabei Datum und Uhrzeit der Abreise und möglichst den Ort, den er zu erreichen beabsichtigt sowie das Datum der geplanten Rückkehr anzugeben. Während der Abwesenheit des Bootsfahrzeugs bleibt der Vertäuungsplatz zur Verfügung der Gesellschaft.
20) UNTERGANG ODER BRAND DES WASSERFAHRZEUGS:
Im Falle des Versinkens des Wasserfahrzeug ist der Nutzer dazu verpflichtet, das Wrack nach entsprechender Genehmigung seitens der Gesellschaft zu entfernen oder zu demontieren sowie das gesamte betroffene Gebiet zu entseuchen oder, im Falle eines direkten Eingriffs durch die Gesellschaft, jede alle Aufwendungen und Kosten, die zu diesem Zweck getragen wurden, zurückzuerstatten.
Eine analoge Verpflichtung besteht im Brandfall.
21) VERBOTE :
Im gesamten Vertäuungsbereich und an der Mündung ist Folgendes verboten :
- das Baden;
- Unterwassertauchen;
- Angeln und Fischen jeder Art;
- Inspektionen der Kiele;
- Eventuelle Instandhaltungsarbeiten und/oder Motorenproben;
- Verwendung von akustischen Signalen;
- Durchführung von geräuschvollen Arbeiten oder jeder anderen Tätigkeit oder Verhaltensweise, die die Ruhe anderer stören können;
- Verwendung von Projektoren oder Scheinwerfern gleich welcher Art;
- alle Arbeiten, die anderen Nutzern Unannehmlichkeiten oder Belästigungen verursachen;
- Starten von Propellern bei vertäutem Wasserfahrzeug, Aufladen der Batterien und Verwendung der Stromversorgung ohne Personal.
Für Kielinspektionen oder Unterwasserarbeiten oder Arbeiten an den Bootsfahrzeugen ist ausschließlich die Gesellschaft zuständig, die dafür durch ihr eigenes Personal und unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sorgt.
Es ist verboten, die Kais, Piers und Stege mit Gegenständen, Ausrüstungen und Geräten zu versperren oder mit Materialien und/oder Produkten jeglicher Art zu verschmutzen.
Die Geschäftsleitung sorgt nach Feststellung des Vorgefallenen für die Entfernung dessen, was unrechtmäßig abgestellt wurde oder lässt das Verschmutzte auf Kosten des Nutzers und/oder in jedem Fall des Verantwortlichen reinigen.
22) RUHEZEIT :
Es ist die Ruhezeit von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr und von 23.30 Uhr bis 7.00 Uhr morgens einzuhalten. Im Allgemeinen und auch außerhalb dieser Uhrzeiten sind Verhaltensweisen zu vermeiden, die die anderen Gäste der Anlage stören könnten.
23) ZULÄSSIGE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT:
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beläuft sich auf 3 Knoten (5,5 km/h) auf der Wasserfläche und 10 km/h auf der Erde (für die Fahrzeuge, die eine Einfahrtsgenehmigung besitzen), vorbehaltlich der Pflicht, geringere Geschwindigkeiten einzuhalten, die im konkreten Fall aus Vorsichtsgründen gerechtfertigt sind.
24) MÜLL :
Es ist verboten, im Bereich des Landungsplatzes Kielraumwasser zu leeren, Abfälle jeglicher Art, Gegenstände, Flüssigkeiten, Ablagerungen oder Ähnliches im Bereich des Landungsplatzes sei es ins Wasser zu werfen, als auch auf den Kais, Vertäuungsstellen oder Stegen zu hinterlassen.
Die Anlage ist mit speziellen Behältern für die Mülltrennung ausgestattet (sie unterscheiden sich in Biomüll-Restmüll-Glas und Kunststoffabfall), die von den Nutzern unter strikter Wahrung der bezüglichen Zweckbestimmung der Vorschriften der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu benutzen haben.
Jede andere Art von Müll kann nur nach vorheriger Absprache mit der Geschäftsleitung entsorgt werden.
Für die persönlichen Bedürfnisse müssen die entsprechenden hygienischen Räume an Land benutzt werden, es sei denn, das Wasserfahrzeug ist mit speziellen Ausrüstungen ausgestattet, die die Abwässer an Bord sammeln.
25) SICHERHEITSVORSCHRIFTEN UND VORSCHRIFTEN ZUR VERHÜTUNG DES VERSCHMUTZUNGSRISIKOS:
Nutzer und vertäute Wasserfahrzeuge müssen folgende Verhütungs- und allgemeinen Vorschriften beachten:
a) bei versehentlichem Verschütten von Kohlenwasserstoffen ins Wasser oder an den Kais, Piers oder Stegen muss die verantwortliche Person die Geschäftsleitung unverzüglich benachrichtigen und gleichzeitig die am besten geeigneten Maßnahmen ergreifen, um den Schaden einzudämmen und zu begrenzen und zudem das Personal der benachbarten Wasserfahrzeuge und alle, die sich am Ort befinden informieren. Die Entseuchung des betroffenen Bereichs wird von der Geschäftsleitung mit eigenem Personal und auf Kosten des Verantwortlichen vorgenommen.
b) vor dem Starten des Motors hat der Nutzer für die Belüftung des Motorraums zu sorgen;
c) vor dem Vertäuen hat jedes Wasserfahrzeug zu prüfen, dass keine Rückstände von Kohlenwasserstoffverlusten im Kielraum vorhanden sind und dass diese nicht ins Wasser fließen;
d) die elektrischen Systeme an Bord müssen sich in einem einwandfreien Funktions- und Wartungszustand befinden;
e) im Falle von absoluter Notwendigkeit, vollständigem Kraftstoffmangel, Reparaturbedarf usw. muss der Betroffene, Eigentümer oder Firma, der vor Ort tanken muss, sich die ausdrückliche Genehmigung von der Geschäftsleitung einholen, unabhängig von der Menge, selbst wenn diese geringfügig ist;
f) Die Bordabteile, die Flüssiggasflaschen enthalten, müssen ausreichend belüftet sein;
g) Die Feuerlöscher an Bord müssen den geltenden Vorschriften entsprechen, in ausreichender Anzahl vorhanden und einwandfrei funktionstüchtig sein.
h) Der Nutzer ist verpflichtet, die Batterien stets unter seiner persönlichen Aufsicht oder bei Abwesenheit durch Benachrichtigung des Personals der Anlage etwas aufzuladen, um ein mögliches Auslaufen oder eine gefährliche Ansammlung von Gas, das durch das Laden der Batterien selbst entsteht, zu vermeiden.
26) VORSCHRIFTEN FÜR DEN BRANDFALL:
Bei einem Brand an Bord eines Wasserfahrzeugs haben sowohl die Personen an Bord des Wasserfahrzeugs als auch die Personen an Bord der benachbarten Wasserfahrzeuge so schnell wie möglich gegen die Flammen vorzugehen und gleichzeitig mit den schnellstmöglichen Mitteln (Sirenen, Telefon, akustische Mittel, Personal usw.) die Geschäftsleitung zu informieren, die die Behörden und die Stellen, deren Einsatz vorgesehen ist, benachrichtigen wird. Die Geschäftsleitung ist ausdrücklich befugt, das vom Brand betroffene Wasserfahrzeug auseinander zu montieren und vom Steg sowie von der Anlage zu entfernen.
27) NOTRUFNUMMERN:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Behörden, die im Notfall zu kontaktieren sind, folgende sind:
- Capitaneria di Porto di Bibione (Harbour Master’s Office of Bibione): 0431 430893 – bibione@guardiacostiera.it
- Notaufnahme: 118
- Geschäftsleitung der Anlage: +39 0431 438351
- Feuerwehr: 115
28) SPRECHFUNKBEISTAND:
Die Gesellschaft verfügt über einen Abhörservice auf dem vom Ministerium für öffentliche Arbeiten (Kanal 9) zugewiesenen Arbeitskanal und kann unter den angegebenen Adressen telefonisch kontaktiert werden.